Angabe von Zusatzstoffen in Lebensmitteln und Getränken

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Gemäß § 9 Abs. 6 S. 1 und S. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (ZZulV) sind die in den Produkten enthaltenen Zusatzstoffe, wie beispielsweise Farb-, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel und Geschmacksverstärker gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in den Artikelbeschreibungen des jeweiligen Online-Angebots anzugeben.

„Gut sichtbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Angaben zu den Zusatzstoffen in räumlicher Nähe zum Produktangebot platziert sein müssen. Die Angaben müssen zusammen mit dem Produkt auf einen Blick wahrgenommen werden können. Wählen Sie eine ausreichend große Schrift für die Angaben, damit diese für den Verbraucher „leicht lesbar“ sind.

Soweit der Verbraucher beim Anschauen der Angebotsseite auf einem durchschnittlich großen Bildschirm erst scrollen muss, um die Zusatzstoffe zur Kenntnis zu nehmen, ist die Voraussetzung für gute Sichtbarkeit unter Umständen nicht mehr gewährleistet, wie das OVG Nordrhein - Westfalen in seinem Beschluss v. 10.11.2008, Az: 13 A 2903/05 entschieden hat:

„…ob vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 6 S. 1 ZZulV, der eine "gut sichtbare" Kenntlichmachung verlangt, auch der Umstand zu beanstanden ist, dass der Nutzer des Internet-Angebots bei einer üblichen Bildschirmauflösung (z.B. 1024 x 768 Pixel) zunächst den Bildschirmausschnitt verschieben ("scrollen") muss, um zu dem Hinweis zu gelangen, hält [der Senat] für fraglich. Zwar wird in der Rechtsprechung zu dem im Ansatz vergleichbaren § 5 Telemediengesetz, dem zufolge bestimmte Pflichtangaben einer Internet-Seite "leicht erkennbar" angebracht sein müssen, angenommen, dass die Notwendigkeit des "Scrollens" zur Rechtswidrigkeit führen kann.[…] Geboten ist indes eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.“

Ebenfalls unzureichend ist die Verwendung von Fußnoten mit den Angaben über im Produkt enthaltene Zusatzstoffe am unteren Ende der Angebotsseite (so das Sächsische OVG im Beschluss v. 26.02.2008, Az: 3 BS 333/07).

Eine Auflistung aller Zusatzstoffe und der in der Artikelbeschreibung zulässigen Formulierungen findet sich in § 9 Abs. 1 ZZulV. Enthält Ihr Produkt beispielsweise einen Farbstoff, wäre die Angabe „mit Farbstoff“ erforderlich. Enthält es Geschmacksverstärker, müsste die Angabe „mit Geschmacksverstärker“ lauten. Welche der Formulierungen des § 9 ZZulV zu wählen ist, kann auch davon abhängen, in welcher Menge ein Stoff dem Produkt beigefügt ist (Niedersächsische OVG Urteil v. 20.11.2001, Az: 11 LB 689/01).

Für Onlinehändler bedeutet dies im Ergebnis, das nicht nur das Fehlen der Angaben zu den Zusatzstoffen im Online-Angebot oder die schlechte Wahrnehmbarkeit der Angaben wegen Irrführung des Verbrauchers abmahngefährdet ist, sondern auch falsch gewählte Formulierungen.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Angebote auf diese drei Punkte hin nochmals zu überprüfen und Ihre Artikelbeschreibungen bei Fehlen der Angaben über Zusatzstoffe zu ergänzen.

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