Google gewinnt den Streit um die Bildersuche vor dem BGH

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

RechtNach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az: I ZR 140/10 - „Vorschaubilder II“) verletzt Google durch die Anzeige von verkleinerten Vorschaubildern bei der Bildersuche nicht das Urheberrecht - damit festigt der BGH seine Rechtsprechung, welche er mit dem Urteil vom 29.04.2010 (Az: I ZR 69/08 - „Vorschaubilder I“) begonnen hatte.
Dem Urteil des BGH lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Ein Fotograf hatte Bilder von der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes gefertigt. Der Fotograf hatte diese Bilder nicht selber im Internet veröffentlicht, sondern Dritten seine Zustimmung zur Online-Publikation erteilt. Bei zwei Suchanfragen wurden die von ihm gefertigten Bilder nachfolgend als Vorschaubilder bei der Google- Bildersuche angezeigt. Als Fundorte der Abbildungen wurden zwei Internetseiten angegeben, denen der Fotograf nicht explizit erlaubt hatte, die Bilder zu nutzen. Der Fotograf sah dadurch sein Urheberrecht verletzt und klagte gegen Google u.a. auf Unterlassung.

Zunächst mit Erfolg. Die erste Instanz (Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.09.2008, Az: 308 O 248/07) gab 2008 seiner Klage statt.

Die Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2010, Az: 5 U 220/08) wies die Klage jedoch ab - dies war vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung vom April 2010 (mit dem passenden Stichwort „Vorschaubilder I“) zu erwarten gewesen.

Hier hatte der BGH entschieden, dass ein Urheber, der die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes online stellt, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen der Bilder durch Suchmaschinen zu treffen, sich nicht auf eine Verletzung des Urheberrechts berufen kann, wenn die Bilder später in der Suchanzeige als Vorschaubilder angezeigt werden. Wer es unterlässt, technische Suchmaschinen-Blockaden einzurichten, erteilt Google und anderen Suchmaschinen schlüssig seine Einwilligung zur Nutzung der Bilder im Rahmen der Bildersuche.

Der BGH erweiterte diese Rechtsprechung nun auch auf den Fall, dass der Urheber die Bilder Dritten zur Nutzung überlässt, laut Pressemitteilung Nr. 165/2011 führte er hierzu aus:

„...In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben...“

Fazit:
Im Ergebnis sollten Händler, die eigene Bilder im Internet publizieren möchten - sei es persönlich oder unter Einschaltung von Dritten - sich vor der Publikation genau überlegen, welche Nutzungsmöglichkeiten sie am Bild einräumen möchten. Nutzungen, die nicht erwünscht sind, sollten bei der Einschaltung von Dritten zum Zwecke der Veröffentlichung vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem sollten entsprechende technische Vorkehrungen geschaffen werden, um die nicht gewünschten Nutzungen auch in tatsächlicher Weise zu verhindern.

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