Ablauf der Übergangsfrist der BDSG-Novelle II zum 31.08.2012 beachten und Datenbanken bereinigen

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde im Jahr 2009 durch drei Novellen geändert. Die BDSG-Novelle II führte u.a. neue Regelungen zur werblichen Nutzung von Kundendaten ein.  Personenbezogene Daten dürfen demnach nur noch nach ausdrücklicher Einwilligung zu Werbezwecken genutzt werden. Ab dem 01.09.2012 muss diese neue Regelung angewendet werden. Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf die Umsetzung vorbereiten und ihre Datenbanken prüfen.

1. Aktuelle Rechtslage

Seit der BDSG- Novelle 2009 ist eine ausdrückliche Erklärung des Kunden in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten (wie z.B. Postanschrift, Emailadresse etc.) zu Werbezwecken (und somit zu Emailwerbung) erforderlich – so regelt es § 28 Abs. 3 BDSG:

„...Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt...“

Der Kunde muss also ausdrücklich in die Nutzung seiner Emailadresse für die Zusendung von Emailwerbung einwilligen. Sofern die Einwilligung vom Kunden nicht schriftlich erteilt oder vom Anbieter schriftlich bestätigt wird, sondern die Einwilligung des Kunden in elektronischer Form erfolgt, ist die erteilte Einwilligung vom Anbieter zu protokollieren, um auf diesem Wege einen späteren Nachweis zu ermöglichen.

Der Kunde muss seine elektronisch erklärte Einwilligung in den Erhalt der Emailwerbung zudem jederzeit abrufen und auch widerrufen können.

§ 28 Abs. 3a BDSG regelt hierzu:

„...Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben....“

Die lauterkeitsrechtliche Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für den Bereich der Emailwerbung steht mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 28 BDSG in Gleichklang, indem sie regelt:

„(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen ...
(3) bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt,..."

Die Einwilligung zur Verwendung der Emailadresse für Emailwerbung muss daher vom Kunden
im Voraus,
auf einen konkreten Nutzungsumfang bezogen und
ausdrücklich erfolgen.

Zu den verschiedenen Optin-Verfahren und deren rechtlicher Bewertung lesen Sie bitte den Beitrag unter https://www.onlinehaendler-news.de/2011/07/28/leitlinien-rechtssicher-versand-e-mail-werbung/.

2. Rechtslage vor der BDSG- Novelle

Vor der BDSG- Novelle 2009 genügte es, wenn ein Kunde per Optout-Verfahren seine Einwilligung in die Verwendung der Emailadresse zur Zusendung von Emailwerbung erklärt hat. Der Kunde musste also lediglich einen voreingestellten Haken bei der Abfrage, ob er Emailwerbung wünscht, nicht entfernen.

3. Übergangsfrist der BDSG-Novelle II

§ 47 BDSG enthält nun eine Übergangsregelung für die Verwendung von Kundenaltdaten, welche vor dem 01.09.2009 noch per Optout-Verfahren eingeholt worden sind.
§ 47 BDSG regelt:

"...Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
1. …..,
2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012..."

Die Datenerhebungen ab dem 01.09.2009 mussten bereits per Optin-Verfahren erfolgen, damit die Einwilligung in den Erhalt von Emailwerbung überhaupt wirksam erteilt worden ist.

4. Empfehlung

Online-Händler sollten ihre Datenbanken und Protokolle bezügliche der Kundendaten, welche vor dem 01.09.2009 erhoben worden sind, überprüfen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob das Verfahren zur Einholung der Kundendaten/ Emailadressen bereits den neuen Anforderungen der BDSG- Novelle genügt hat, also ob die Einwilligung des Kunden in den Erhalt von Emailwerbung bei diesen Daten bereits per Optin-Verfahren eingeholt worden ist. Sofern das nicht der Fall ist, sollten diese Daten separiert und geprüft werden, inwiefern eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden bis zum 31.08.2012 noch eingeholt werden kann. Diese Einwilligungen müssten dann wiederum protokolliert werden.

Sofern der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Emailwerbung nicht erteilt, dürften diese Emailadressen ab dem 31.08.2012 nicht mehr für Emailwerbung genutzt werden und die Datenbanken müssten um diese Daten bereinigt werden, sofern es sich nicht um sog. Listendaten im Sinne von § 28 Abs. 3 BDSG handelt (wozu Emailadressen jedoch nicht gehören).

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