GEMA-Vergütung beim Handel mit Speicherkarten, USB-Sticks, Festplatten, Leermedien etc.

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Auch beim Handel mit Speichermedien wie beispielsweise Speicherkarten, USB-Sticks, Festplatten, Leermedien etc. sind nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom Händler ggf. Vergütungen an die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) abzuführen.

Da die Vergütungs-Tarife erst vor Kurzem merklich erhöht wurden, sind nicht wenige Online-Händler auf die Problematik der Vergütungspflicht beim Handel mit Speichermedien zum ersten Mal aufmerksam geworden. Im nachfolgenden Beitrag wollen wir die Rechtslage überblicksmäßig erläutern.

Räumt der Urheber eines Werkes (z.B. Bild, Musikstück, Film etc.) anderen die Nutzung seines Werkes ein, hat er im Gegenzug einen Anspruch auf Vergütung (§§ 32 ff. Urheberrechtsgesetz). Bei der Vervielfältigung von Werken z.B. über Speichermedien erweist sich die praktische Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs allerdings oftmals als schwierig - hier greift § 54 Urheberrechtsgesetz ein, der regelt:

 „...§ 54 Vergütungspflicht


(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden....“

Nach § 54 Urheberrechtsgesetz besteht also ein Vergütungsanspruch des Urhebers gegen die Hersteller von Geräten und Speichermedien, die zur Vervielfältigung des Werkes benutzt werden.

§ 54 b Urheberrechtsgesetz erstreckt sich diese Vergütungspflicht auch auf Händler und Importeure von Speichermedien:

...§ 54 b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs


(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt....“

Importeur bzw. „Einführer“ ist hierbei, wer die Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetz (= Deutschland) verbringt oder verbringen lässt.

Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist „Einführer“ nur der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetz ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer im Sinne des § 54 b Urheberechtsgesetz.

Mit dieser sog. Gerätevergütung begegnet man den praktischen Problemen bei der Durchsetzung der Vergütungsansprüche, die sich bei einer unüberschaubaren Anzahl von Vervielfältigungen eines Werkes ergeben würden. Wer ein - auch leeres - Speichermedium erwirbt, hat über die Urheberrechtsabgabe seinen Beitrag an die Urheber bereits geleistet, da dieser im Kaufpreis bereits enthalten ist und an die ZPÜ abgeführt wird, welche ihn wiederum an die Gesellschafter umverteilt bzw. an die einzelnen Urheber ausschüttet.

Empfehlung: Online-Händler, die Speichermedien verkaufen, sollten mit dem Hersteller und / oder Einführer der Artikel (in nachweisbarer Form, also z.B. schriftlich) abklären, ob die Gerätevergütung vom Hersteller oder Einführer bereits abgeführt worden ist. Ist das nicht der Fall, müssten die Produktpreise entsprechend so kalkuliert werden, dass die Gerätevergütung noch entrichtet werden kann.

Beachten Sie des Weiteren zur Vergütungspflicht des Händlers oder Einführers:

Der Händler oder Einführer ist zur Zahlung der Vergütung jeweils neben dem Hersteller in sog. Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 421 BGB verpflichtet.

Bei der Gesamtschuldnerschaft schulden mehrere Schuldner die Erbringung einer Leistung an den Gläubiger. Derjenige, der die Leistung fordern kann (hier also z.B. die Verwertungsgesellschaft ZPÜ), kann wählen, ob er nur den einen Schuldner (z.B. nur den Hersteller) oder alle Schuldner (z.B. den Hersteller und den Händler) zu Teilen in Anspruch nimmt. Jeder der Gesamtschuldner ist verpflichtet, die Leistung nach Aufforderung durch den Gläubiger ganz zu begleichen. Der Schuldner, der geleistet hat, kann sich dann im Innenverhältnis mit den anderen Gesamtschuldnern auseinandersetzen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie z.B. auf den Seiten der GEMA.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vergütungspflicht des Händlers i.Ü. auch entfallen.

  • Die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung entfällt gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz z.B. für Händler, die Geräte oder Speichermedien von einem zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten beziehen, der an einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ über die Vergütung gebunden ist.
  • Des Weiteren entfällt die gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz für Händler, die Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und ihre Bezugsquelle der ZPÜ jeweils bis zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr unaufgefordert schriftlich mitteilen.

Tipp:

Händler, die Zweifel hegen, ob der Hersteller oder Einführer der Speichermedien an einen Gesamtvertrag mit der Verwertungsgesellschaft gebunden ist, sollten den Hersteller bzw. Einführer anschreiben und von diesem eine schriftliche Erklärung zur Gesamtvertragszugehörigkeit einholen.

Beachten Sie: Seit dem Sommer 2012 versendet die ZPÜ vermehrt Schreiben, in welchen Auskunfts- und Vergütungsanspüche gemäß §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2009, 2010, 2011 geltend gemacht werden. Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten, empfehlen wir Ihnen, einen entsprechend auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung des Schreibens zu beauftragen. Es sollte dann geprüft werden, ob die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind. Im Fall, dass Ihnen im Schreiben auch ein Verjährungsverzicht vorgeschlagen wird, sollte die Annahme eines solchen ebenfalls erst nach eingehender rechtlicher Beratung erfolgen.

Die konkreten Vergütungs-Tarife für Speichermedien sind bitte bei der GEMA bzw. ZPÜ zu erfragen und können auch auf den Webseiten der GEMA und ZPÜ eingesehen werden.

Hier finden Sie auch entsprechende Formulare und Vordrucke für die Auskunft und Meldung (im Sinne von §§ 54 e und f Urheberrechtsgesetz) an die ZPÜ.

Wer die ganze Geschichte zur Tariferhöhung im Sommer 2012 nachlesen möchte, kann dies auf der Webseite der GEMA tun.

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