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01.09.2010

Händlerbund-Siegel ist nicht wettbewerbswidrig

Die Rechtsanwaltsanwaltskanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum aus Köln verbreitet derzeit in dem von ihr unterhaltenen Blog einen Artikel mit dem reißerischen Titel: „Landgericht Köln: Händlerbund-Siegel wettbewerbswidrig“. Eine Entscheidung mit diesem Inhalt hat das Landgericht Köln im Beschluss vom 25.08.10, auf welchen Bezug genommen wird, jedoch nicht getroffen.

  • Der Sachverhalt:

Der Händlerbund erteilt nach umfangreicher Prüfung das Händlerbund-Prüfsiegel. Bei der Vergabe wird dem jeweiligen Händler das Siegel mit einem dazugehörenden Link zur Verfügung gestellt. Dieser Link führt zu einer Seite, die den Inhalt und Umfang der Prüfung wiedergibt.

Im konkreten Fall hat ein Online-Händler die Verwendung des Händlerbund-Siegels eines Konkurrenten gerügt. Dieses Siegel soll ohne Link, der den Inhalt der Prüfung erläutert, verwendet worden sein.

Das Landgericht Köln hat insofern durch Beschluss vom 25.08.10 entschieden, das Händlerbund Gütesiegel dürfe nicht verwendet werden, wenn dies „ohne weitere Erläuterung“ (also ohne Link, der den Inhalt der Prüfung erläutert) erfolgt.

  • Fazit:

Eine Entscheidung, die das Händlerbund-Siegel als wettbewerbswidrig beurteilt, gibt es nicht. Auch die im Artikel der Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum unter „Die rechtliche Beurteilung“ enthaltenen Ausführungen entstammen beim genauen Lesen nicht der Feder des Gerichtes.

Bemerkenswert und erstaunlich zugleich ist im Übrigen, dass der abmahnende Online-Händler selbst um Erteilung des Händlerbund-Siegels gebeten hat.

  • Wichtig:

Bitte prüfen Sie, soweit Sie das Händlerbund-Siegel verwenden, ob der Ihnen zugeteilte Link vorhanden ist.

Den Link können Sie ganz einfach über unseren Generator erstellen, klicken Sie hier.

Bei Fragen und Problem bezüglich der Linkerstellung haben wir eine Support-Hotline unter 0341- 600 376 19 eingerichtet, diese erreichen Sie am Donnerstag und Freitag von 10-18 Uhr.

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