Preiswerbung mit fiktiver UVP ist unzulässig

Veröffentlicht: 19.03.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 19.03.2013

Online-Händler sollten auf die Angabe fiktiver UVP im Rahmen von Preisgegenüberstellungen verzichten, da diese, in einem aktuell vor dem Landgericht (LG) Köln verhandelten Fall, von der Wettbewerbszentrale als Irreführung und wettbewerbswidrig beanstandet wurden.

 

Prozente

Wie die Wettbewerbszentrale in einer Pressemitteilung bekannt gab, hatte die Wettbewerbszentrale Klage gegen die Geschäftspraktik von mehreren Anbietern eingereicht, die ihre Angebote im Internet mit fiktiven UVP bewarben (LG Köln, (Az. 31 O 474/12).

Konkret ging es um unter Eigenmarken exklusiv vertriebenes Musikzubehör und Instrumente, bei denen dem eigentlichen Preis deutlich zu hoch angesetzte Preisempfehlungen des Herstellers gegenübergestellt wurden, die es in Wirklichkeit gar nicht gab. Der Differenzbetrag zum Angebotspreis wurde sowohl in Prozent als auch in Euro als Ersparnis angegeben.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung unter anderem eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils gemäß der §§ 3 und 5 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

Preisgegenüberstellung mit realen UVP ist zulässig

Abzugrenzen von den Beanstandungen der Wettbewerbszentrale im Fall des LG Köln ist die Werbung mit der Preisgegenüberstellung von Angebotspreis und echten unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Die Rechtsprechung sieht die Angabe einer tatsächlich existierenden UVP zur Preisgegenüberstellung nicht als wettbewerbswidrig an, wie zum Beispiel aus dem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 07.12.2006 (Az. I ZR 271/03) hervorgeht.

Fazit: Online-Händler sollten bei der Preisgegenüberstellung darauf achten, dass es sich um eine reale UVP des Herstellers handelt. Auf die Werbung mit fiktiven und zu hoch angegebenen Preisempfehlungen sollte generell verzichtet werden, da diese irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, und schlimmstenfalls zu einer Abmahnung führen kann. Für die Werbung mit reduzierten Preisen haben wir im Hinweisblatt zu Sonderangeboten weiterführende Informationen zum Download bereit gestellt.

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