Bildnutzungsklausel in Amazon-AGB unwirksam - Anbietern drohen Abmahnungen

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Das Landgericht Fürth hat mit seinem aktuellen und rechtskräftigen Urteil vom 14.07.2011 (Az: 4 HK O 9301/10) Amazon beim Modell der „geteilten Inhalte“ einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nach der Entscheidung des LG Fürth ist die Klausel in den Amazon-AGB, mit der sich Amazon von den externen Anbietern weitreichende Verwendungsrechte bezüglich der eingestellten Inhalte einräumen lässt, überraschend im Sinne von §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB und somit unwirksam.

Damit droht allen Verkäufern bei Amazon, bei der (Mit)nutzung fremder Inhalte im Sinne des „Sharings“ für Ihre Angebote die Abmahnung wegen unberechtigter Nutzung von Bildern, Fotos, Texten, Markenzeichen etc. durch die eigentlichen Rechtsinhaber der Inhalte.

Im Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, hatte ein Anbieter für Süßwasserfische und Tierfutterbedarf für seinen Auftritt bei Amazon Produktbilder gefertigt, auf welchen sein Firmenlogo eingebunden war. Diese Bilder fand er bei einem Mitbewerber bei Amazon wieder.

Der Anbieter hatte zuvor - wie alle Händler bei Amazon - den „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon“ bei der Anmeldung seines Amazon- Shops akzeptiert.

In Nr. 3 und 5 dieses Vertrages lässt Amazon sich und Dritten weitreichende Nutzungs- Reproduktions-, Bearbeitungs- und Übertragungsrechte bezüglich der anbieterseitig eingebrachten Produktfotos, Texte, Grafiken, Logos, Markennamen, Geschäftsbezeichnungen etc. einräumen.

„Nr. 3
Hiermit gewähren Sie Amazon und seinen Verbundenen Unternehmen weltweit, nicht-exklusiv, gebührenfrei und unbefristet das Recht und die Lizenz,

(a) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu reproduzieren, zu verteilen, zu übertragen, öffentlich bereitzustellen und öffentlich anzuzeigen,

(b) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu ändern, anzupassen, zu übersetzen und abgeleitete Arbeiten aus diesem Material zu erstellen und

(c) eine Unterlizenz der vorhergehenden Rechte ganz oder teilweise an einen Dritten zu übergeben, mit oder ohne Zahlung einer entsprechenden Gebühr.“

Gemäß Nr. 2 b) des Vertrages wird als  „Material“ der gesamte Inhalt bezeichnet, den der Anbieter an Amazon überträgt, einschließlich aller Fotos, Zeichnungen, Grafiken und Texte.

In Nr. 5 des Vertrages zur Einstellung von Bildern bei Amazon findet sich eine ähnliche Regelung auch für die Nutzung von Markenzeichen und Handelsnamen. Die Klausel lautet:

Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen...“

Der Händler im Fall des LG Fürth wollte sich diese Art des umfassenden Sharings nicht gefallen lassen und verklagte den Mitbewerber auf Unterlassung. Das LG Fürth gab dem Händler Recht. Die oben zitierte Klausel Nr. 5 sei so ungewöhnlich, dass der Händler mit ihr nicht zu rechnen brauche. Auch der Umstand, dass Amazon den „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ mit einer Vielzahl von Anbietern abgeschlossen hatte, ändert an dieser Bewertung nichts, denn laut dem LG Fürth könnten „auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken... überraschend sein“.

Nachdem das LG Fürth die Klausel in den Amazon-AGB als unwirksam beurteilt hat, dürfte nun feststehen, dass es an einer Grundlage für die Mitbenutzung von Inhalten anderer Anbieter bei Amazon fehlt (wenn nicht unter den Anbietern individuelle Nutzungsvereinbarungen getroffen worden sind). Ein rechtssicherer Verkauf über Amazon ist nicht gewährleistet, da die Händler derzeit nicht sicherstellen können, dass sie

a)    ausschließlich selbst erstellte Inhalte für die Produktpräsentation nutzen können bzw.

b)    zur Nutzung der von Amazon zur Verfügung gestellten Inhalte berechtigt sind.

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