OLG Nürnberg: Streitwert bei geklauten Produktfotos im Online-Bereich

Veröffentlicht: 26.03.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2016

Wenn Produktfotos, die Online-Händler aufwendig für ihre Internetverkäufe produziert haben, ungefragt von anderen Verkäufern verwendet werden, hat der Online-Händler urheberrechtliche Unterlassungsansprüche. Mit dem Streitwert bei solchen Fällen beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg.

Gerichtshammer liegt auf Laptop

OLG Nürnberg berechnet Streitwert nach Lizenzschaden

Immer wieder kommt es auf Online-Verkaufsplattformen wie zum Beispiel eBay vor, dass Verkäufer die Produktfotos nicht selbst machen, sondern einfach die Bilder anderer Händler verwenden und damit deren Urheberrechte verletzen. Der Streitwert bei Abmahnungen von derartigen Bilderrechtsverletzungen beschäftigte das OLG Nürnberg in einem aktuellen Fall.

Im Fall des OLG Nürnberg verwendete der Beklagte ungefragt drei Produktfotos eines Online-Händlers für eine eigene eBay-Auktion, worauf er von diesem abgemahnt wurde. Nachdem der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte der Online-Händler eine einstweilige Verfügung, die den Streitwert gemäß den Angaben des Antragstellers auf 9.000 Euro bezifferte. Der Beklagte legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch und gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 04.02.2013 – Az.: 3 W 81 / 13) gab der Beschwerde des Beklagten statt und reduzierte den Streitwert und damit auch die streitwertabhängigen Anwaltskosten pro Bild von 3.000 Euro auf 300 Euro. In den Augen der Richter ist bei der Festsetzung des Streitwertes von den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Bei Urheberrechtsstreitigkeiten wird diese einerseits nach dem Wert des verletzten Urheberrechts und andererseits nach dem sogenannten Angriffsfaktor bemessen. Der Angriffsfaktor wird dabei durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung bestimmt.

Das OLG Nürnberg führt hierzu aus:

"Die bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgeblichen Kriterien hat das Landgericht in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses zutreffend dargestellt (Bl. 31 d.A.). Danach ist von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Dieses bemisst sich in Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Wert des verletzten Urheberrechts für den Antragsteller einerseits und dem sogenannten Angriffsfaktor andererseits, wobei letzterer in erster Linie bestimmt wird durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung sowie den Grad eines etwaigen Verschuldens auf der Verletzerseite. Die Streitwertangaben des Antragstellers haben eine Indizwirkung, sind aber für das Gericht nicht bindend. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen."

Die Richter richteten sich bei ihrer Bemessung des Streitwertes nach der üblicherweise zu veranschlagenden Lizenzgebühr, die der Antragsteller in einem vorherigen Schreiben selbst mit 150 Euro pro Bild beziffert hatte, und einem Zuschlag für die Rechtsverletzung in Höhe von 100 Prozent. Im vorliegenden Fall kam der Senat daher zu einem Gesamtstreitwert von 900 Euro für die drei Produktbilder.

Das OLG Nürnberg dazu:

"Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Schreiben vom 08.11.2012 an den Antragsgegner erklärt, er gehe davon aus, dass nach Art und Umfang der Nutzung durch den Antragsgegner für eine genehmigte Nutzung pro Bild eine Lizenzgebühr von 150,- € zu zahlen gewesen wäre. Soweit der Antragsteller in diesem Schreiben einen 100 % Zuschlag für die Nichtnennung des Urhebers als angemessen erachtet hat, wirkt sich dies auf die Wertfestsetzung nicht aus, weil Anknüpfungspunkt die Lizenzgebühr und nicht der Lizenzschaden ist. Die im Rahmen der Streitwertfestsetzung anzunehmende Lizenzgebühr beträgt deshalb für die streitgegenständlichen drei Bilder 3 x 150,- = 450,- €. Der in Höhe des doppelten Lizenzsatzes zu bemessende Streitwert war daher auf 900,- € festzusetzen."

Mit seinem Urteil verfolgten die Richter des OLG Nürnberg die Linie des OLG Hamm, das mit Urteil vom 13.09.2012 (Az. I-22 W 58/12) den Streitwert für die Verwendung eines geklauten Fotos in einer Auktion bei eBay ebenfalls nach dem verdoppelten Lizenzschaden berechnete. Einen generellen Konsens zur Höhe des Streitwertes gibt es in der Rechtsprechung jedoch nicht, auch die Richter des OLG Nürnberg wiesen darauf hin, dass diese auch immer von den Umständen im Einzelfall abhängt.

Fazit: Bei der Verletzung von Urheberrechten durch die unerlaubte Verwendung eines Produktfotos in einer eBay-Auktion wird der Streitwert laut dem OLG Nürnberg nach dem doppelten Lizenzsatz des Fotos berechnet. Eine generelle Reduzierung der Streitwerthöhe ist jedoch ausgeschlossen, da immer die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen, wobei häufig auch der aufgetretene Angriffsfaktor von Bedeutung ist.

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