Neues Widerrufsrecht kommt 2014 – Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie

Veröffentlicht: 03.04.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 24.07.2013

 

Im Zuge der 2011 in Kraft getretenen EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) war es schon lange absehbar, dass vor allem das Widerrufsrecht vom deutschen Gesetzgeber angepasst werden muss. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Bundestags-Drucksache 17/12637) zeigt, wie die EU-Vorgaben umgesetzt werden sollen.

Widerrufsrecht 2014

Auswirkungen auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz

Durch die VRR sollen die Verbraucherrechte innerhalb der EU auf einen einheitlichen Stand gebracht werden. Bei der Umsetzung sind den einzelnen Staaten dabei enge Grenzen gesteckt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nur sehr wenig am von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf ändern wird.

Artikel 14 des Gesetzentwurfes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sieht vor, dass die geplanten Änderungen zum 13.06.2014 in Kraft treten sollen. Bereits jetzt ist abzusehen, dass diese Änderungen einen großen Anpassungsbedarf für Online-Händler vor allem beim Widerrufsrecht mit sich bringen werden. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die kommenden Regelungen bieten.

Zukünftig ist kein Rückgaberecht mehr vorgesehen, sondern nur noch eine Widerrufsbelehrung. Diese soll deutlich verkürzt und vereinfacht werden, um für alle Verbraucher verständlich zu sein. Ab dem Inkrafttreten der Änderungen wird es eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben, die in der EU-Richtlinie bereits vorgegeben ist und dem Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum lässt.

Die Widerrufsfrist wird einheitlich 14 Tage betragen.

Darüber hinaus muss der Widerruf in Zukunft ausdrücklich erklärt werden, die Ware lediglich zurückzusenden reicht dann nicht mehr aus. Angedacht ist ein Formular für den Widerruf, das Verbraucher nutzen können, aber nicht müssen.

Verbraucher müssen zukünftig nicht mehr die Textform wahren, um ihr Widerrufsrecht auszuüben, sodass künftig auch ein telefonischer Widerruf möglich ist. Die kommende Musterwiderrufsbelehrung sieht daher ausdrücklich die Angabe einer Telefonnummer des Online-Händlers vor.

Sowohl für die Rücksendung als auch für die Rückerstattung des Kaufpreises gilt eine Frist von 14 Tagen.

Online-Händler können die Rückerstattung des Kaufpreises bei einem Widerruf verweigern, bis die Rücksendung bei ihnen eingegangen ist, beziehungsweise bis der Käufer nachgewiesen hat, dass er die Ware abgeschickt hat.

Online-Händler sind verpflichtet bei der Rückerstattung dieselbe Zahlungsmethode zu verwenden, wie bei der ursprünglich empfangenen Zahlung.

Online-Händler müssen keine Rücksendekosten mehr tragen

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen im Widerrufsrecht müssen Online-Händler, unabhängig vom Warenwert, die Kosten für eine Rücksendung nicht mehr tragen. In Zukunft sind Rücksendekosten immer vom Verbraucher zu tragen, es sei denn, der Online-Händler erklärt sich freiwillig bereit, diese zu übernehmen.

Auch nicht paketversandfähige Waren müssen in Zukunft an den Händler zurückgeschickt werden. Verbraucher müssen nach einem Widerruf selbst für den Transport Sorge tragen, und gegebenenfalls eine Spedition beauftragen, es sei denn, der Händler bietet die Abholung von sich aus an. Allerdings sieht die neue Musterwiderrufsbelehrung vor, dass der Händler bereits vor dem Versand eventuell anfallende Rücksendekosten für nicht paketversandfähige Waren zu beziffern hat, wobei nur im Ausnahmefall eine Schätzung des Höchstbetrages zulässig ist.

Auch die Erstattung für die Versandkosten der Hinsendung regeln die neuen Vorgaben. Demnach werden Online-Händler zukünftig nur noch die Kosten für die günstigste von ihnen angebotene Standardlieferung für den Artikel erstatten müssen. Kosten für gewünschte Sonderlieferungen wie zum Beispiel Expressversand müssen nicht mehr erstattet werden.

Der Wertersatz bezieht sich in Zukunft nur noch auf den Wertverlust der Ware, Wertersatz für aus der Ware gezogene Nutzungen wird es nicht mehr geben.

Ausschlussgründe im neuen Widerrufsrecht

Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinien werden auch die Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht erweitert. Neu hinzukommen werden die Ausnahmen der Lieferung von versiegelten Waren, die Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, wie zum Beispiel bei der Lieferung von Heizöl, und die Lieferung von alkoholischen Getränken die frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können, deren Preis jedoch bei Vertragsschluss vereinbart wurde und deren aktueller Marktpreis Schwankungen unterliegt, auf die der Händler keinen Einfluss hat.

Welche Produkte die neuen Ausschlussgründe konkret betreffen, ist allerdings noch ungeklärt, da diese viel Interpretationsraum bieten, sodass erst die Rechtsprechung die Grenzen genau abstecken wird.

Fazit: Die im Text ausgeführten Änderungen im Widerrufsrecht beziehen sich nicht auf derzeit geltendes Recht, sondern werden erst mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, voraussichtlich am 13.06.2014 zu beachten sein. Online-Händler sollten sich jedoch frühzeitig über die kommenden Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen informieren und sich mit der kommenden Musterwiderrufsbelehrung vertraut machen.

Kommentare  

#4 Müller, Andrea 2013-09-10 23:01
Es steht ja geschrieben, dass die Widerrufsfrist einheitlich 14 Tage betragen wird und das Rückgaberecht verfällt.
Nun haben ja Amazon / Ebay und Co. teilweise zur Auflage gemacht, dass die Widerrufsfrist 1 Monat betragen sollte.
Kann ich also immer noch den Kunden "besser" stellen, wenn ich die Widerrufsfrist verlängere auf eben solchen Monat oder ist dies mit der neuen Richtlinie untersagt.
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#3 Thomas 2013-08-03 11:28
Darf der Händler diese EU Richtline auch jetzt schon umsetzten, oder verstößt das gegen geltendes Recht

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OnlinehändlerNews:

Die Regelungen EU-Verbraucherr echterichtlinie kommen noch nicht zur Anwendung, da das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie erst ab 13. Juni 2014 in Kraft tritt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Widerrufsrecht, die zum Teil nachteilige Regelungen für Verbraucher vorsehen (z.B. Käufer trägt Rücksendekosten ). Würde man bereits jetzt die Regelungen anwenden, läge darin eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechte s.“
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#2 OnlinehändlerNews 2013-04-15 13:00
Am Widerrufsrechte s bei abgepackten und haltbaren Lebensmitteln ändert sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrech terichtlinie nichts: bei diesen Artikeln steht dem Kunden auch weiterhin ein Widerrufsrecht zu.
Zu beachten ist aber, dass es sich derzeit lediglich um einen Regierungsentwu rf handelt, der im Laufe des Gesetzgebungsve rfahrens noch Änderungen erfahren kann. Wir werden hier aber rechtzeitig über endgültigen Änderungen informieren.
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#1 shop - admin 2013-04-10 16:54
Na, endlich mal gute Nachrichten in dieser leidigen Geschichte.

Aber, was ist den nun mit abgepackten, haltbaren, Lebensmitteln? Dürfen diese dann auch noch vom Kunden zurückgesendet werden, oder kann man die dann auch endlich ausschließen?

Immerhin sind Lebensmittel unverkäuflich geworden, wenn sie einmal aus der Obhut des Verantwortliche n, der für die Unbedenklichkei t und Unversehrtheit gerade stehen muss, entlassen wurden -sprich beim Kunden gelagert oder sonst was damit gemacht wurde.
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