LG Hamburg: Eine 5-tägige Frist zur Vertragsannahme in den AGB ist zulässig

Veröffentlicht: 25.04.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.04.2013

Die meisten Online-Händler sind aufgrund der aktuellen Meldungen in den letzten Tagen aus allen Wolken gefallen. So wurde vielerorts über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. Oktober 2012, Az. 315 O 422/12) berichtet, die sich erstmals zur Länge der Annahmefrist bei Online-Shops äußert. Vorerst wurde entschieden, dass eine Frist zur Annahme eines Kaufvertragsangebotes von 5 Tagen zu lang ist.

Urteil Online-Handel Frist Vertragannahme

Da sich viele Shop-Betreiber einer solchen Frist bedienen, sahen sich die betroffenen Händler bereits mit einer Abmahnung konfrontiert. Doch der eben zitierte Beschluss wurde nie rechtskräftig. Nun gilt vorläufig Entwarnung: Das Landgericht Hamburg entschied im selben Rechtsstreit mit Urteil vom 10. April 2013 genau andersherum und hielt eine 5-tägige Vertragsannahmefrist für ausreichend.

Zum Ausgangsfall: Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens stritten sich zwei Erotikshop-Betreiber um die Zulässigkeit einer Klausel in den AGB, die für die Vertragsannahme eine Frist von fünf Tagen vorsieht. Das abgemahnte Mitglied des Händlerbundes wurde von seinem Mitbewerber mit der Begründung in Anspruch genommen, eine Vertragsannahmefrist von fünf Tagen sei im Online-Handel unverhältnismäßig lang und verstoße gegen geltendes Recht.

Beachte: Der Kunde gibt mit dem Betätigen des Bestell-Buttons im Online-Shop in den meisten Fällen lediglich ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab. Geschlossen ist hier ein Kaufvertrag aber noch nicht, denn der Online-Händler behält sich vor, dieses Vertragsangebot innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen.

Konkret ging es um die folgende Klausel in den AGB des abgemahnten Online-Händlers:

§ 3 Zustandekommen des Vertrages “…Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden…“

Diese Frist hielt das Gericht zunächst für unangemessen lang und damit unzulässig, weil es dem Kunden nicht zuzumuten ist, fünf Tage abzuwarten, ob sein Vertragsangebot angenommen wird.

Wie lange eine Frist sein darf, um noch als angemessen zu gelten, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden.

Die Richter hielten im zugrundeliegenden Fall eine Frist von zwei Tagen als tragbar und sachgerecht und untersagten dem abgemahnten Erotikhändler im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die weitere Verwendung der betreffenden Klausel mit der Frist von fünf Tagen.

Gegen diesen Beschluss wehrte sich der abgemahnte Online-Händler und legte erfolgreich Widerspruch ein.

Die Hamburger Richter entschieden in der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Urteil vom 10. April 2013, dass eine 5-tägige Vertragsannahmefrist nicht zu kurz sei und hoben die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verwendung der Klausel mit der 5-Tages-Frist auf.

Einen Verstoß gegen geltendes Recht lehnten die Richter ab:

„Die … verwendete Frist von fünf Tagen scheint der Kammer angemessen. Eine Frist von zwei Tagen, die noch in der Beschlussbegründung angegeben, dürfte in einer Reihe von Fällen, insbesondere da nicht Werktage gemeint sind, wohl zu kurz sein. In den … eingereichten Anlagen gibt es eine Reihe von Beispielen, die zeigen, dass in vielen Bereichen auch längere Fristen für die Annahme des Vertragsangebotes vorgesehen sind. Dies betrifft auch namhafte Anbieter im Internethandel. Dabei dürften nach Auffassung der Kammer alle von den Antragsgegnern genannten Anbieter zu berücksichtigen sein, nicht nur die aus der Erotikbranche“.

Doch auch dieses Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die unterlegene Partei dagegen Rechtsmittel einlegen wird.

Fazit

Das Landgericht folgte damit in seiner praxisnahen Entscheidung der Auffassung des abgemahnten Online-Händlers und bestätigte die Wirksamkeit einer Annahmefrist von 5 Tagen. Vorerst ist daher keine Absenkung der Vertragsannahmefrist innerhalb der AGB geboten.

Dieses Urteil ist das bislang einzige, das sich mit der ungeklärten Frage der Länge der Annahmefrist im Online-Handel beschäftigt.

Es bleibt aber abzuwarten, ob und wie nun ggf. das Oberlandesgericht entscheidet und ob sich auch andere Gerichte dieser Auffassung des Landgerichts anschließen oder eine strengere Auffassung vertreten wird.

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