Jugendgefährdende Medien - rechtliche Besonderheiten beim Versand

Veröffentlicht: 06.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 07.05.2013

Das Internet bietet eine fast unbegrenzte Shoppingvielfalt, bei der von Lebensmitteln, Kosmetik, Elektronik und Pflanzen bis hin zu lebenden Tieren und jugendgefährdenden Medien alles bestellt werden kann. Beim Versand müssen jedoch rechtliche Besonderheiten beachtet werden, die in den nächsten Wochen Gegenstand einer Themenreihe sind.

Kind am Computer

Versandhandel - Ausnahmeregelungen für jugendgefährdende Medien

Trägermedien die indiziert, und damit als jugendgefährdend eingestuft sind, oder keine Jugendfreigabe haben unterliegen einem Versandhandelsverbot. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) definiert den Begriff Versandhandel in § 1 Abs. 4 als:

„...jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird...“

Mit dieser Definition regelt das JuSchG auch, unter welchen Bedingungen jugendgefährdende Medien und Trägermedien wie Filme, Tonträger oder Computerspiele ohne Jugendfreigabe, über den Versandhandel angeboten werden dürfen.

Online-Händler, die jugendgefährdende Medien anbieten, müssen gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG technisch sicherstellen, dass diese Artikel ausschließlich von Erwachsen, also von Personen die mindestens 18 Jahre alt sind, bestellt werden können, wobei das erforderliche Mindestalter vorher nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus, muss beim Versand darauf geachtet werden, dass die Ware dem Besteller persönlich übergeben wird.

Bestellmöglichkeit nur für Erwachsene

In der Praxis bedeutet das für Online-Händler, dass jugendgefährdende Medien nur angeboten werden dürfen, wenn durch eine zuverlässige Identifikations- und Volljährigkeitsprüfung sichergestellt ist, dass diese Artikel in geschlossenen Benutzergruppen nur volljährigen Personen zugänglich sind und nur von diesen bestellt werden können. Bei Kunden, bei denen die Volljährigkeitsprüfung einmal durchgeführt wurde, genügt es, bei einer erneuten Bestellung sicherzustellen, dass jugendgefährdende Medien dieser Person persönlich zugestellt werden.

Persönliche Zustellung an den Besteller muss gewährleistet sein

Beim Versand müssen Online-Händler darauf achten, eine Versandart zu wählen, bei der gewährleistet wird, dass jugendgefährdende Medien im Rahmen einer Face-to-Face Kontrolle dem volljährigen Kunden persönlich ausgehändigt werden. Eine mögliche Versandart für jugendgefährdende Medien ist zum Beispiel der Versand als „Einschreiben eigenhändig“.

Fazit zum Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien

Online-Händler, die jugendgefährdende Medien anbieten, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Jugendschutzgesetzes einhalten. Durch eine zweistufige Identifikations- und Volljährigkeitsprüfung muss gewährleistet werden, dass jugendgefährdende Medien nur durch Erwachsene bestellt und von diesen persönlich in Empfang genommen werden können. Darüber hinaus darf das Angebot nur in geschlossenen Benutzergruppen sichtbar sein, deren Zugang nur nach vorheriger Alterskontrolle möglich ist. Verstöße im Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien können als Straftat verfolgt werden, wobei gemäß § 27 Abs. 1 JuSchG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht.

Weiterführende Informationen enthält das Hinweisblatt des Händlerbundes zum „Jugendschutz beim Handel mit Trägermedien“.

Der nächste Teil der Themenreihe befasst sich mit den Besonderheiten, die beim Versand von Lebensmitteln beachtet werden müssen.

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