LG Hamburg urteilt zu versteckten Zusatzkosten für Zahlungsmethoden

Veröffentlicht: 17.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

 

„Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten“ – um konkurrenzfähig zu bleiben bieten viele Online-Händler eine umfassende Auswahl von Zahlungsmethoden an. Bei einigen fallen dabei zusätzliche Kosten für den Kunden an, die direkt auf der Übersichtsseite ersichtlich sein sollten.

Urteil vor Paragraph

LG Hamburg: Zusätzliche Kosten für Zahlungsmethoden müssen ersichtlich sein

Kundenservice hat für die meisten Online-Händler Priorität, daher bieten viele ein breites Spektrum an Zahlungsmethoden, um den Kunden die Möglichkeit einer individuellen Auswahl zu geben. Bei verschiedenen Zahlungsoptionen fallen jedoch Gebühren für die Online-Händler oder die Kunden an, wobei es immer wieder vorkommt, dass diese erst am Ende des Bestellvorgangs für den Kunden ersichtlich sind.

Das Landgericht (LG) Hamburg hat sich mit Beschluss vom 29.10.2012 ( AZ. 315 O 422/12) unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob es ausreicht, zusätzliche Kosten erst am Ende eines Bestellprozesses zu kommunizieren. Die Richter entschieden, dass zusätzliche Kosten für eine Zahlungsart bereits auf der Übersichtsseite, auf der alle angebotenen Zahlungsmethoden aufgelistet sind, angegeben werden müssen.

Im vor dem LG Hamburg verhandelten Fall hatte der beklagte Betreiber eines Online-Shops auf seiner Übersichtseite zu möglichen Zahlungsmethoden versäumt, eine von der DHL zusätzlich erhobene Servicegebühr für Nachnahmesendungen in Höhe von 2,00 € auszuweisen. Der Hinweis zu dieser zusätzlichen Gebühr für den Kunden, die im Gesamtpreis nicht enthalten war und von dem Zusteller in bar erhoben wurde, erschien erst am Ende des Bestellvorganges.

In den Augen der Richter erfolgte der Hinweis auf die zusätzliche Servicegebühr der DHL zu spät, denn auf der Übersichtsseite zu den Zahlungsmethoden war lediglich die zusätzliche Nachnahmegebühr, in diesem Fall in Höhe von 3,95 €, angegeben.

Im selben Fall wurde auch eine anfallende Gebühr für die Zahlungsart Rechnung, in Höhe von 1,07 Euro, erst im Rahmen des Bestellprozesses ersichtlich, die auf der Übersichtsseite ebenfalls nicht angegeben war.

Erst während des Bestellprozesses ersichtliche Kosten sind Wettbewerbsverstoß

Nach Auffassung des LG Hamburg sind die Preisangaben unzutreffend, wenn Gebühren und Aufschläge, die für eine Zahlungsoption vom Händler, Zahlungsdiensten oder Fremdfirmen erhoben werden, erst am Ende des Bestellprozesses angezeigt werden, was zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß führt. Laut dem Beschluss des LG Hamburg muss bereits auf der Übersichtsseite zu den Zahlungsmethoden über sämtliche Gebühren und Kosten, auch von Fremddienstleistern, die im Zusammenhang mit einer Zahlungsoption anfallen, informiert werden.

Online-Händler, die für bestimmte Zahlungsmethoden zusätzliche Gebühren erheben, sollten diese, genau wie die anfallenden Versandkosten, bereits auf der Übersichtsseite zu den Zahlungsoptionen umfassend angeben, um mögliche Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoß zu vermeiden.

Weitere Informationen zur Angabe von Kosten für Zahlungsarten und Versand finden Sie im Hinweisblatt zur Angabe von Versand- und Zahlungsbedingungen im Online-Shop auf der Website des Händlerbundes.

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