BGH legt Frage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von „Framing“ dem Gerichtshof der Europäischen Union vor

Veröffentlicht: 16.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 16.05.2013

Ist die Einbindung von Youtube-Videos auf einer Website eine Verletzung des Urheberrechts? Diese Frage konnte heute (dem 16.05.2013) vor dem Bundesgerichtshof nicht abschließend beantwortet werden. Die Richter legten die Frage zur weiteren Klärung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

EU Paragraph

Urheberrechtsverletzung durch „Framing“?

Die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite durch die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten, die auf anderen Webseiten öffentlich zugänglich sind, auf seiner eigenen Internetseite im Rahmen des „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung begeht, ist derzeit eine der umstrittensten Fragen im Internetrecht, und beschäftigte auch den Bundesgerichtshof (BGH). „Framing“ bezeichnet dabei die Einbindung von Youtube-Videos auf einer anderen Website. Die Videos werden dabei nicht auf die eigene Seite hochgeladen, sondern über einen Link vom Youtube-Server abgerufen. Das Video erscheint dabei auf der Website in einem Rahmen (engl. Frame).

Geklagt hatte ein Hersteller für Wasserfiltersysteme, der einen etwa zwei Minuten langen Werbefilm mit dem Titel „die Realität“ produzieren ließ, und ausschließlicher Inhaber der Nutzungsrechte war. Nach eigenen Angaben des Herstellers war der betreffende Film ohne dessen Zustimmung über Youtube abrufbar. Die Beklagten, zwei selbstständige Handelsvertreter für ein Konkurrenzunternehmen banden den Film auf dem Wege des „Framing“ auf ihren eigenen Internetseiten ein.

Nach Auffassung der klagenden Firma lag damit ein Urheberrechtsverstoß gemäß §19a UrhG vor, worauf sie die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch nahm.

In erster Instanz verurteilte das LG München I (Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10) die Beklagten antragsgemäß zur Schadenersatzzahlung von 1.000 Euro. Auf die Berufung der Beklagten vor dem OLG München (Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11) wurde die Klage dagegen abgewiesen. In der, von der Berufungsinstanz zugelassenen, Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils vom LG München I.

BGH ruft Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung an

Laut Pressemitteilung gaben Deutschlands oberste Richter der Annahme der Berufungsinstanz Recht, wonach die bloße Verknüpfung eines Inhalts, der auf einer anderen Website bereitgestellt wird, mit der eigenen Internetseite im Rahmen des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen gemäß §19a UrhG darstellt. Schließlich entscheidet der Inhaber der fremden Seite alleine darüber, ob der Inhalt öffentlich zugänglich bleibt.

Nicht zweifelsfrei klären konnte der BGH ob durch eine Einbettung von, auf einer fremden Website öffentlich zugänglichen, urheberrechtlich geschützten, Inhalten auf der eigenen Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Zur endgültigen Klärung der Rechtslage zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von „Framing“, die nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit ungeklärt ist, rief der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union an, der die Frage abschließen klären wird.

 

 

 

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