Rechtliche Besonderheiten beim Versand von Alkohol und Tabakwaren

Veröffentlicht: 24.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 23.05.2013

 

Der Handel mit Alkohol und Tabakwaren unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Ein wichtiger Aspekt ist der Jugendschutz, denn die Abgabe an Personen unter 18 beziehungsweise 16 Jahren ist verboten. Online-Händler sollten Personen ohne das erforderliche Mindestalter von der Möglichkeit der Bestellung ausschließen.

Slogan Jugendschutz

Alkoholika sind Lebensmittel und unterliegen Kennzeichnungspflichten

Wer online mit Lebensmitteln handelt, muss den gesetzlichen Kennzeichnungspflichten und anderen rechtlichen Besonderheiten nachkommen. Das gilt auch beim Handel mit Alkohol. Wie alle anderen Lebensmittel auch unterliegt Alkohol den Kennzeichnungspflichten der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV).

Auf den Verpackungen oder an einem verbundenen Etikett müssen an gut sichtbarer Stelle unter anderem Angaben zum Alkoholgehalt gemacht werden. Erforderlich ist auch die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, es sei denn, der Inhalt hat einen Alkoholgehalt von mindestens 10 %vol oder der Inhalt beträgt mehr als fünf Liter. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Angabe bei weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und alkoholhaltigen Getränken, die daraus weiterverarbeitet wurden.

So genannte Alkopops unterliegen laut Jugendschutzgesetz einer speziellen Kennzeichnungspflicht und müssen gut erkennbar mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ gekennzeichnet sein. Auf den Fertigpackungen der Alkopops muss der Hinweis in der gleichen Schriftart, der gleichen Größe und der gleichen Farbe wie Produktname beziehungsweise Markenname oder, falls nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung stehen. Bei einzelnen Flaschen muss der Hinweis auf dem Frontetikett angebracht werden.

Keine explizite Regelung im Jugendschutzgesetz

Der Jugendschutz stellt besondere Anforderungen an den Handel mit Alkohol aber auch mit Tabakwaren. Im Jugendschutzgesetz (JuSchuG) wird in § 9 der Handel mit Alkohol und in § 10 der Handel mit Tabakwaren geregelt.

Gemäß § 9 JuSchuG dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Für andere alkoholische Getränke gilt das gleiche für Personen unter 16 Jahren.

Gemäß § 10 JuSchuG dürfen Tabakwaren nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Beide Paragrafen regeln, dass die jeweiligen Vorschriften zu Gebrauch und Verkauf „in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit...“ gelten. Nicht explizit erwähnt wird dabei der Versandhandel beziehungsweise der Online-Handel. Das Jugendschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung regelt demnach weder für den Online-Handel mit Alkohol noch für den Online-Handel mit Tabakwaren, wie eine Altersverifikation zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage sind Online-Anbieter derzeit nicht gesetzlich verpflichtet beim Handel mit diesen Warengruppen besondere Prüf- und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie sie laut Jugendschutzgesetz für Trägermedien mit jugendgefährdenden Inhalten vorgeschrieben sind.

Handlung nach Vorgaben für stationären Handel empfohlen

Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung empfiehlt es sich für Online-Anbieter von Tabakwaren oder Alkoholika mit Hilfe der Durchführung eines geeigneten Altersverifikationsverfahren und speziellen Versandmethoden sicherzustellen, dass diese Warengruppen nur an Personen abgegeben werden, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben. Unabhängig davon ob der Gesetzgeber die derzeitige Lücke im Gesetz schließt oder nicht und wie zukünftige Gerichtsurteile in dieser Sache ausfallen, wären Online-Händler somit auf der sicheren Seite.

Bedacht werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass Willenserklärungen, die von Personen unter 18 Jahren abgeben werden, gemäß § 107 BGB regelmäßig der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen, um wirksam zu werden. Ein Kaufvertrag, der ohne Zustimmung geschlossen wird, wäre demnach unwirksam, was nicht im Sinne eines Händlers sein kann.

Tabakwaren unterliegen Preisbindung

Beim Handel mit Tabakwaren müssen zusätzlich zum Jugendschutzgesetz ebenfalls weitere gesetzliche Vorgaben vor allem nach dem Tabaksteuergesetz beachtet werden. Tabakwaren unterliegen einer gesetzlichen Preisbindung, an die sich auch Online-Anbieter halten müssen. Das Steuersiegel der Verpackung darf vor dem Verkauf nicht gebrochen werden, es sei denn, der Inhalt soll wie bei Zigarren oder Zigarillos üblich stückweise verkauft werden. Der auf dem Steuerzeichen ausgewiesene Packungspreis darf weder unterschritten noch überschritten werden. Das gilt sowohl beim Verkauf einer gesamten Packung wie auch beim Stückverkauf. In diesem Fall muss der Packungspreis auf den so genannten Kleinverkaufspreis heruntergerechnet werden.

Weitere Informationen zu den Besonderheiten, die beim Online-Handel mit Alkoholika und Tabakwaren zu beachten sind, finden Sie auch in den Hinweisblättern des Händlerbundes zu diesen Themen.

Kommentare  

#1 Frank2 2015-11-13 10:46
Ich darf ja keine Rechtsberatung durchführen aber die Aussage "Nicht explizit erwähnt wird dabei der Versandhandel beziehungsweise der Online-Handel.. ...." finde ich etwas zu weit aus den Sternen gegriffen, den wenn wir uns der Verkaufsvorgang im Onlineshop anschauen, müsste vor dem Kassieren das gleiche passieren wie in einem Supermarkt, und zwar eine Altersprüfung, die Übergabe des Alkohols findet dann durch den Paketdienst statt? Wo? An der Haustüre, also im öffentlichen Raum und das Thema ist geregelt.
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