10 Fragen zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroStoffV)

Veröffentlicht: 12.06.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.05.2019

Am 9. Mai 2013 trat die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroStoffV) in Kraft. Der Händlerbund beantwortet hier die 10 wichtigsten Fragen zu den neuen Regelungen.

Buch Paragraph

1. Was bezweckt die ElektroStoffV?

Das Verordnungsvorhaben dient der nachhaltigen Entwicklung von Umwelt und Gesundheit, da durch dieses dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe (z.B. Blei, Quecksilber und Chrom) in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird.

2. Wie ist das Verhältnis der ElektroStoffV zu anderen Vorschriften?

Die ElektroStoffV und die ROHs-II-Richtlinie ergänzen sich und werden nebeneinander angewendet. Zusätzlich muss auch die sog. WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronical Equipment - EU-Richtlinie 2012/19/EU) mit herangezogen werden. Zudem können daneben das Produktsicherheitsgesetz sowie Batteriegesetz eine Rolle spielen.

3. Welchen Inhalt hat die ElektroStoffV?

Die ElektroStoffV gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV für das Inverkehrbringen und Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten.                                             

Bereitstellung auf dem Markt gemäß § 2 Nr. 10 ElektroStoffV:     

Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einesElektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

 

Inverkehrbringen gemäß § 2 Nr. 11 ElektroStoffV:

Die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung.

Im Detail befasst sich die Verordnung mit folgenden Fragen:

  • Konzeption und Produktion
  • Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, § 4 ElektroStoffV
  • Kennzeichnungs- und Informationspflichten, § 5 ElektroStoffV
  • Bevollmächtigung, § 6 ElektroStoffV
  • Pflichten des Importeurs, § 7 ElektroStoffV
  • Pflichten des Vertreibers, § 8 ElektroStoff

4. Wie definiert die ElektroStoffV den Begriff „Elektro- und Elektronikgeräte“?

Elektro- und Elektronikgeräte definiert die Verordnung dadurch, dass sie für mindestens eine ihrer Funktionen auf elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder angewiesen sind:

Definition Elektro- und Elektronikgerät gemäß § 2 Nr. 1 ElektroStoffV:

Ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist und

a) das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden, um mindestens eine der beabsichtigten Funktionen des Geräts zu erfüllen.

b) der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Felder und Ströme dient.

5. Für welche Geräte gilt die ElektroStoffV speziell?

Elektro- und Elektronikgeräte werden gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV in die folgenden Kategorien unterteilt:

1. Haushaltsgroßgeräte,

2. Haushaltskleingeräte,

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,

4. Geräte der Unterhaltungselektronik,

5. Beleuchtungskörper,

6. elektrische und elektronische Werkzeuge,

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,

8. medizinische Geräte,

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,

10. automatische Ausgabegeräte,

11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen

6. Welche Ausnahmen gewährt die ElektroStoffV?

Für folgende Elektro- und Elektronikgeräte gilt die ElektroStoffV gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV nicht:

1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke,

2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,

3. Geräte, die

a) speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,

b) ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und

c) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,

4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

5. ortsfeste Großanlagen,

6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen ZweiradFahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,

7. bewegliche Maschinen,

8. aktive, implantierbare medizinische Geräte,

9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde, und

10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.

7. Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr gebracht werden?

Diese Geräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie je homogenen Werkstoff nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozente der folgenden Stoffe enthalten:

  • Blei
  • Quecksilber
  • sechswertiges Chrom
  • polybromiertes Biphenyl (PBB)
  • polybromierte Diphenylether (PBDE)

Für Cadmium gilt eine zulässige Höchstkonzentration von 0,01 Gewichtsprozent (§ 3 Abs. 1).

Hersteller dürfen nur Geräte in Verkehr bringen, die über eine EU-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung verfügen (§§ 3, 11 und 12 ElektroStoffV).

Nicht zu vergessen:

Bitte stellen Sie sicher, dass sich der Hersteller der Geräte bei der zuständigen Behörde registrieren lassen hat, bevor Sie die Geräte zum Verkauf anbieten. Wir verweisen Sie in diesem Zusammenhang auf die Hinweise zum Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten hin.

8. Wer ist für die Einhaltung der ElektroStoffV verantwortlich?

Gemäß § 4 ElektroStoffV ist es die Pflicht des Herstellers, dass die Vorgaben der ElektroStoffV beim Inverkehrbringen der Elektro- und Elektronikgeräte eingehalten wurden.

Hersteller gemäß § 2 Nr. 5 ElektroStoffV:

Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

9. Treffen auch Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten Pflichten?

Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder S. 2 nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 erfüllt, § 7 Abs. 1 ElektroStoffV.

Zudem muss der Importeur gemäß § 7 Abs. 5 ElektroStoffV sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder Marke und seine Anschrift auf den Geräten vermerkt sind oder dem Gerät beiliegen.

Bringen Importeure die Geräte unter ihrem eigenen Namen oder einer eigenen Marke in den Verkehr oder verändern sie bereits auf dem Markt befindliche Geräte so, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, gelten sie gemäß § 9 ElektroStoffV als Hersteller und unterliegen damit sämtlichen Herstellerpflichten gemäß §§ 4 und 5 ElektroStoffV.

Importeur gemäß § 2 Nr. 8 ElektroStoffV:

Jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat im Geltungsbereich dieser Verordnung anbietet oder in Verkehr bringen

Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob 1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und 2. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 5 erfüllt hat, § 8 Abs. 1 ElektroStoffV.

Vertreiber gemäß § 2 Nr. 7 ElektroStoffV:

Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs.

10. Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?

§ 14 droht mit Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und des Produktsicherheitsgesetzes, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stoffbeschränkungen der Stoffe verstoßen wird oder den Geräten die erforderlichen Kennzeichen, Informationen oder Unterlagen fehlen.

Im Volltext kann die ElektroStoffV hier nachgelesen werden.

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