Privatinsolvenz: Bundestag beschließt neues Gesetz zur Stärkung der Gläubigerrechte

Veröffentlicht: 12.06.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 12.06.2013

Der Deutsche Bundestag hat die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen und will gleichzeitig die Gläubigerrechte stärken. Mit dem am 17. Mai verabschiedeten Gesetz wird die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform umgesetzt, die Verbrauchern in der Privatinsolvenz schneller eine zweite Chance ermöglichen soll.

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Privatinsolvenz – Gläubiger müssen auf Forderungen verzichten

Immer mehr Verbraucher in Deutschland sind überschuldet und für viele bleibt nur noch der Weg in die Privatinsolvenz. In vielen Fällen geraten natürliche Personen unverschuldet in diese Situation, weil beispielsweise der Job verloren geht oder der Weg in die Selbstständigkeit scheitert. Immer häufiger melden jedoch auch Verbraucher Privatinsolvenz an, die einfach über ihre Verhältnisse gelebt haben und Rechnungen am Ende nicht mehr bezahlen können. Egal aus welchem Grund Verbraucher in die Privatinsolvenz geraten sind, betroffen sind auch immer die Gläubiger, die am Ende häufig auf ihren Forderungen sitzen bleiben.

"Das Restschuldbefreiungsverfahren dauert derzeit sechs Jahre und die Quote, die der Gläubiger auf seine Hauptforderung in diesem Zeitraum bekommt, liegt zwischen 2 und 5 Prozent," sagt Mike Kühn, Geschäftsführer der Prokur Forderungsmanagement GmbH. "Dabei werden die meisten Kleinstforderungen bis ca. 500 Euro fast nie beim Insolvenzverwalter zur Masse angemeldet. Darüber hinaus wird derzeit häufig Schuldnern die Restschuldbefreiung erteilt, obwohl Versagungsgründe vorliegen," so Mike Kühn weiter. Vor allem kleine Unternehmen wie zum Beispiel Online-Shops sind durch diese Verluste schlimmstenfalls in ihrer Existenz bedroht, da Zahlungsausfälle bei berechtigten Forderungen die finanzielle Sicherheit der Gläubiger aufs Spiel setzen können.

Privatinsolvenz: Restschuldbefreiungsverfahren wird verkürzt

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, das am 01. Juli 2014 in Kraft treten soll, bringt bei einer Privatinsolvenz einige Änderungen sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger mit sich.

Das Ziel des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es, natürlichen Personen, die Privatinsolvenz anmelden müssen, durch eine Beschleunigung des Restschuldbefreiungsverfahrens, schnell einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und gleichzeitig die Gläubigerrechte zu stärken.

Für Verfahren zur Restschuldbefreiung, die nach dem Stichtag 01. Juli 2014 beantragt werden, gelten unter Umständen deutlich kürzere Zeiträume bis zur Erteilung der Restschuldenbefreiung. So halbiert sich die Dauer von sechs auf drei Jahre, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum mindestens ein Viertel seiner Schulden und zusätzlich die vollständigen Verfahrenskosten begleichen kann. Auf vier Jahre verkürzt sich das Restschuldbefreiungsverfahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten vollständig beglichen werden. In allen anderen Fällen soll weiter eine Dauer von sechs Jahren gelten.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll den Schuldnern Anreize bieten, möglichst viel zu bezahlen, um eher die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bekommen. Auch den Gläubigerrechten soll die Regelung zugutekommen, da Gläubiger am Ende der regulären sechs Jahre nicht fast leer ausgehen, sondern zumindest einen Teil ihrer Forderungen erhalten.

Zusätzlich zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bietet das neue Gesetz für Schuldner einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung. Der Entwurf eines Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen soll unabhängig von Quoten und einer bestimmten Dauer den Weg in die Schuldenfreiheit ebnen. Ein Insolvenzplanverfahren sieht vor, dass der Schuldner mit seinen Gläubigern individuell die Voraussetzungen für eine Entschuldung klären kann.

Privatinsolvenz: Gesetz soll Gläubigerrechte stärken

Bereits im Vorfeld des Gesetzbeschlusses gab es viel Kritik, vor allem seitens der potenziellen Gläubiger und der Inkassowirtschaft. Auch der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) äußerte sich ablehnend zu einem kürzeren Restschuldenbefreiungsverfahren. Der Bundesverband befürchtet in einer Pressemeldung, dass die ohnehin hohe Zahl an Verbraucherinsolvenzverfahren, nach in Kraft treten des Gesetzes noch einmal um bis zu 20 Prozent steigen könnte, da viele überschuldete Personen für den Schritt in die Privatinsolvenz, die neuen schuldnerfreundlichen Regelungen abwarten wollen. Außerdem könnte die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor allem bei unredlichen Verbrauchern ein falsches Signal setzen. Diese könnten sich animiert fühlen, erst recht Schulden zu machen, da sie diese ja in einem überschaubaren Zeitraum wieder los werden könnten.

Neben dem Anreiz für Schuldner möglichst viel ihrer Schulden zu bezahlen, soll das Gesetz die Gläubigerrechte auch auf andere Art stärken.

Zur Stärkung der Gläubigerrechte soll ein Antrag auf Ausschluss der Restschuldenbefreiung nicht mehr nur am Schlusstermin gestellt werden können. Mit in Kraft treten des neuen Gesetzes kann der Versagensantrag jederzeit schriftlich gestellt werden, sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens als auch im mündlichen Verfahren. Darüber hinaus soll die Versagung auch noch in solchen Fällen möglich sein, in denen der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin vom Versagensgrund erfährt. Zusätzlich sollen neue Versagungsgründe nach § 290 InsO-E für unredliche Schuldner insbesondere bei Eigentums- und Vermögensdelikten die Erteilung der Restschuldenbefreiung erschweren und die Gläubigerrechte stärken.

Zumindest in diesem Punkt werden die Gläubigerrechte tatsächlich gestärkt. Ob Gläubiger tatsächlich vom Anreiz für Schuldner profitieren, in der Privatinsolvenz mindestens 25 Prozent ihrer Schulden innerhalb von drei Jahren zurückzuzahlen, um das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren zu bekommen, ist mehr als fraglich. "Die derzeitige Quote liegt zwischen zwei und fünf Prozent in sechs Jahren, und wenn jemand so überschuldet ist, um Privatinsolvenz beantragen zu müssen, wird es für ihn sehr schwer sein, die 25 Prozent in drei Jahren zu erreichen," meint Mike Kühn.

Kommentare  

#2 Alexandra Wolf 2016-10-20 15:42
Hallo alle Betroffenen, also ich habe meine Insolvenz überstanden, Restschuldbefre iung erhalten und bin im dritten Jahr Schufa Eintrag.
Diese Zeit ist echt hart und ich kann jedem nur empfehlen, keine Insolvenz
zu beantrage und versuchen, die Schuldenproblem atik abzuwenden.
Meine Erfahrung hierzu sind echt mega hart. Meine Kinder waren klein, unser Haus
wurde versteigert. Keine Wohnung, keine richtige Arbeit.....Am besten man geht
für 10 Jahre in den Knast, dann lebst ruhiger und fängst dann nochmal neu an.
Eine Insolvenz ist kein Zuckerschlecken Leute, überlegt Euch des gut. Ich finde auch das diese Zeiten abgekürzt werden müssten. Keine Schufa Einträge mehr und
auch die Insolvenz auf ein Jahr begrenzt werden. Es muss gleich wieder ein normales Leben für jeden Menschen statt finden können. Schufa Einträge gehören sich gleich abgeschafft. Fragt jemand hochrangige Persönlichkeite n, wieviel Mißbrauch sie betrieben haben und bezahlen dies mit ihrem eigenen Kapital zurück ....lächerlich aber.....LG Alexandra Wolf
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#1 Schuldnerberater 2014-01-10 05:56
Die richtigen Adressen für eine kostenlose Schuldnerberatu ng sind im Internet zu finden. Vor allem bei der Arbeiterwohlfah rt und der Caritas gibt es Schuldnerberatu ngsangebote in allen größeren deutschen Städten.

Eine gute Schuldnerberatu ng gibt auch eine Insolvenzberatu ng, denn sehr oft führen private und geschäftliche Schulden in die Privatinsolvenz und die unterliegt ganz klaren Regeln.

Adressen der Schuldnerberatu ngsstellen in Deutschland finden Sie unter: kred.de/.../viewforum.php?f=8
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