Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 10. Dezember

Veröffentlicht: 10.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.12.2013

Pfefferkuchen, o wie fein, neun Gewürze müssen‘s sein…

Nicht mehr wegzudenken von deutschen Weihnachtsmärkten sind die bunt mit Pfefferkuchenmännern, Pfefferkuchenherzen und „gewöhnlichen“ Pfefferkuchen aus allen Regionen Deutschlands gefüllten Holzbuden, die Groß und Klein das Wasser im Munde zusammenlaufen lassen. Auch zahlreiche Online-Händler haben ihr Sortiment mit diesen typischen weihnachtlichen Leckereien bestückt und warten auf Käufer.

Da die Pfefferkuchen in aller Regel nach Gewicht verkauft werden, ist zusätzlich zum Endpreis die Angabe des Grundpreises erforderlich. Der Grundpreis für die Pfefferkuchen muss neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe angezeigt werden - und zwar sowohl auf den Detail- als auch den Produktübersichtsseiten. Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Der Grundpreis darf gegenüber dem Endpreis nicht optisch hervorgehoben sein.

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 10. Dezember

Beispiel:
„500 g Elisenlebkuchen 9,90 € (Grundpreis: 19,80 € pro kg)“.

Bitte beachten Sie auch, dass die Angabe von Grundpreisen auch bei bloßer Werbung zu beachten ist, wenn die Werbung unter der Angabe von Preisen erfolgt.

Übrigens: ein Gefahrenhinweis „Spätestens zu Ostern sollte der Pfefferkuchen nicht mehr verzehrt werden: Zahnausfallgefahr.“ ist per Gesetz (noch) nicht vorgeschrieben.

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