Steuerrecht: Die Gelangensbestätigung im Überblick

Veröffentlicht: 08.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.10.2013

Wer seine Waren in das EU-Ausland liefert, muss eine Vielzahl von Vorschriften zum Nachweis der Steuerbefreiung beachten. Welche Angaben zwingend erforderlich sind, damit das Finanzamt die Gelangensbestätigung akzeptiert lesen Sie in unserem Beitrag.

 Für die steuerfreie Lieferung in die EU ist eine Gelangensbestätigung erforderlich

Was ist eine Gelangensbestätigung und in welchen Fällen ist sie erforderlich?

Zur Erklärung des Begriffs „Gelangensbestätigung“ bedarf es einer kleinen Vorrede: Liefert ein deutscher Online-Händler Waren an einen Unternehmer in das EU-Ausland, ist die Lieferung grundsätzlich als sog. „innergemeinschaftliche Lieferung“ von der Umsatzteuer befreit, § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG).

§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen: Von den […] Umsätzen sind steuerfrei: […] Nr. 1 b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a) […]

Eine Geltendmachung der Umsatzsteuerbefreiung kann jedoch nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass der Online-Händler nachweisen kann, dass die Lieferung beim ausländischen Empfänger angekommen ist. Kann der Online-Händler den Nachweis nicht erbringen, ist das Finanzamt berechtigt, die Umsatzsteuer festzusetzen.

§ 6a UStG Innergemeinschaftliche Lieferung:

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

[…]

(3) Die Voraussetzungen […] müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. […]

Dieser Nachweis kann z.B. durch die sog. Gelangensbestätigung erfolgen, § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (kurz: UStDV).

§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen:

(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie folgt geführt wird:

1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a des Gesetzes) und

2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) […]

Wer stellt die Gelangensbestätigung aus?

Die Gelangensbestätigung ist vom Abnehmer, also dem Vertragspartner des Zulieferers, auszustellen und zu unterzeichnen. Es ist auch möglich, dass die Gelangensbestätigung direkt gegenüber dem anliefernden Spediteur abgegeben wird, wenn dieser vom Zulieferer entsprechend beauftragt worden ist.

Sofern die Spedition, welche mit der Lieferung der Waren beauftragt ist, die Einholung der Gelangensbestätigung beim Abnehmer ablehnt, muss der Online-Händler selber dafür Sorge tragen, dass der Abnehmer diese in schriftlicher oder elektronischer Form ausfüllt und übermittelt.

Welche Inhalte enthält eine Gelangensbestätigung?

Die Gelangensbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung (ggf. einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn ein Fahrzeug geliefert wird),

c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

In welcher Form ist eine Gelangensbestätigung auszustellen?

Für die Ausstellung der Gelangensbestätigung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden.

Zudem lohnt sich ein Blick auf die Internetseiten der Industrie- und Handelskammern. Diese stellen zum Teil Muster von Gelangensbestätigungen online zur Verfügung. So zum Beispiel die IHK Bonn sowie die IHK Koblenz. Ein Muster muss jedoch nicht notwendigerweise verwendet werden, wenn der Nachweis auch durch andere Dokumente erbracht werden, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

Die Gelangensbestätigung kann nunmehr auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.

Welche weiteren Nachweismöglichkeiten gibt es?

Der Nachweis, dass die Lieferung im EU-Ausland angelangt ist, kann neben der Gelangensbestätigung in einigen Fällen durch andere formlose Bestätigungen des Warenempfängers erfolgen z.B. bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung mittels Dritter (z.B. Spedition) durch einen Versendungsbeleg (z.B. handelsrechtlicher Frachtbrief, Konnossement oder deren Doppelstücke) oder durch einen anderen handelsüblichen Beleg (z.B. eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs). Weitere Nachweismöglichkeiten nennt die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Ja. Bis zum 31.12.2013 können zum Nachweis der Steuerbefreiung die bisherigen Nachweise verwendet werden.

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