Neue eBay-Kurzinfos zu den Gewährleistungsrechten

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Seit einer Weile haben gewerbliche Verkäufer bei eBay die Möglichkeit, oberhalb der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung Kurzinformationen einzustellen – mittels dieser soll der Letztverbraucher in aller Kürze über seine Rechte informiert werden.

Allerdings erweist Ebay seinen Händlern hiermit einen Bärendienst, denn die verkürzten Informationen sind als Verbraucherbelehrung vielfach nicht ausreichend und zum Teil auch inhaltlich falsch und öffnen damit Abmahnern Tür und Tor.

Es geht insbesondere um die folgenden Gestaltungen:

1.

Die hier ersichtlichen verkürzten Informationen reichen nicht aus, um die Verbraucher über Ihre nach dem Gesetz bestehenden Rechte in ausreichender Weise zu belehren.

Zudem sind diese eBay-Kurzinformationen auch inhaltlich nicht zutreffend denn der Verbraucher muss jeweils nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Rahmen der 40,00 €-Klausel tragen.

2.
Die folgende Gestaltung berücksichtigt gegenwärtig zwar, dass der Verbraucher nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Rahmen der 40,00 €-Klausel zu tragen hat:

Allerdings reichen auch diese verkürzten Informationen nicht aus, um die Verbraucher über Ihre nach dem Gesetz bestehenden Rechte in ausreichender Weise zu belehren.

Zudem besteht auch hier die Gefahr, dass die Volltextbelehrung und die Kurzinformationen inhaltlich voneinander abweichen und der Verbraucher infolgedessen über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht in widersprüchlicher Weise informiert wird. Denkbar ist hier z.B. der Fall, dass unterschiedliche Erklärungsfristen in den Kurzinformationen und im Volltext angegeben werden.

3.
Ebay stellt inzwischen auch Kurzinformationen zur gesetzlichen Gewährleistung zur Verfügung:

Wir empfehlen auch diese Möglichkeit der Kurzinformation nicht zu nutzen.

Zum einen kann der Käufer mit dieser pauschalen Art der „Ja/Nein“ - Information allein nicht viel anfangen. Je nach dem, ob Sie neue oder gebrauchte Waren anbieten bzw. Ihr Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, bedarf es für den Kunden immer eines zusätzlichen Blicks in die AGB des Verkäufers, um die für ihn relevanten Punkte in Erfahrung zu bringen (wozu neben dem „Ob“ der gesetzlichen Gewährleistung vor allem die Frage nach dem „Wie lange“ gehören dürfte).

Zudem sollte jeder Anklang der Werbung mit der gesetzlichen Gewährleistung vermieden werden. Die Mängelrechte der §§ 437 ff. BGB stehen dem Käufer nämlich kraft Gesetzes zu. Diese ist eine rechtliche Selbstverständlichkeit und keine Besonderheit Ihrer Artikel.

Fazit: Der Händlerbund rät insgesamt von der Nutzung der Ebay- Kurzinformationen ab.

Sofern Sie die Anzeige der eBay- Kurzinformationen nicht selbstständig entfernen können, kontaktieren Sie bitte eBay und fordern Sie eBay dazu auf, die Kurzinformationen aus Ihren Angeboten unverzüglich zu entfernen bzw. Ihnen mitzuteilen, wie Sie die Kurzinformationen aus Ihren Angeboten technisch entfernen können.

Bedenken Sie:

Alle erforderlichen Angaben zur gesetzlichen Gewährleistung sind bereits in den vom Händlerbund zur Verfügung gestellten eBay-AGB enthalten. Doppelte Angaben sind überhaupt nicht erforderlich.

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