Abmahnmonitor

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Veröffentlicht: 19.12.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.12.2018
TÜV-Rheinland Hauptquartier.

Im Abmahnmonitor geht es diese Woche heiß her: Mittlerweile sorgt ein Urteil aus dem Sommer für Ärger.

Bitte um Bewertung per E-Mail

Wer? unter anderem RA Stefan Richter
Wie viel? 571,44 Euro
Betroffene? Online-Händler im allgemeinen

Das Urteil hat für viel Wirbel gesorgt: Im Juli stellte der BGH fest, dass es sich bei einer E-Mail, in der der Verkäufer den Kunden um eine Bewertung bittet, um Werbung handelt (wir berichteten). Dies hat Konsequenzen, denn für Werbung per E-Mail gelten besondere Spielregeln. So bedarf es prinzipiell der vorherigen Erlaubnis des Empfängers. Nur ausnahmsweise, wie etwa bei der sogenannten Bestandskundenwerbung, darf auf die Erlaubnis verzichtet werden. Jedenfalls wurden nun die ersten Händler wegen solcher E-Mails abgemahnt. Man kann Händlern an dieser Stelle nur raten, auf die Bitte um Bewertungen per E-Mail zu verzichten, wenn der Kunde keine Erlaubnis zum Empfangen von Werbe-E-Mails abgegeben hat. Dabei ist es im übrigen irrelevant, ob um eine einfache oder um eine positive Bewertung gebeten wird.

Weitere Abmahnungen

Pauschale Werbung mit TÜV

Wer? absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1.358,68 Euro
Betroffene? Online-Händler im allgemeinen

Bei der Werbung mit Testergebnissen gibt es so einiges zu beachten. Das betrifft auch die Bewerbung mit der Aussage „TÜV getestet”. Ähnlich, wie Ergebnisse der Stiftung Warentest wirken sich Aussagen vom TÜV auf das Kaufverhalten von Kunden aus. Daher gilt hier eine besondere Sorgfalt. Aus der Werbeaussage muss nämlich genau hervorgehen, was denn getestet wurde. Anders gesagt: Bekommt ein Geschäft wegen eines besonders guten Services die Note „sehr gut”, können die verkauften Produkte dennoch Schrott sein. Auf unserem Hinweisblatt sind darüber hinaus noch einmal die wichtigsten Punkte rund ums Werben mit Testergebnissen zusammengefasst.

Verkauf von bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen

Wer? rs-autozubehoer-de (durch Rechtsanwalt René R. Euskirchen)
Wie viel? 1.358,86 Euro
Wer? Autoteile-Händler

Manche Fahrzeugteile sind bauartgenehmigungspflichtig und bedürfen eine amtliche Genehmigung. Ohne diese Genehmigung dürfen sie nicht in Verkehr gebracht werden. Dabei ist es komplett irrelevant, ob sie auch anders genutzt werden könnten. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11.03.2014) hat sich dazu wie folgt geäußert:

„Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen [...] nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlichen vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für die Zwecke außerhalb des Kfz-Bereichs und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung.”

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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