Re-Commerce: Vier Anbieter unterschreiben Unterlassungserklärung

Veröffentlicht: 27.03.2017 | Geschrieben von: Julia Ptock | Letzte Aktualisierung: 28.03.2017

In der Re-Commerce-Branche rappelt es gerade ordentlich. Nachdem die Marktwächter der Verbraucherzentrale Braunschweig sich tiefgehender mit den AGB der Ankaufplattformen auseinandergesetzt und fünf Ankaufplattformen aufgrund fragwürdiger Klauseln abgemahnt hat, gelobt die Branche Besserung.

Gebrauchtes Smartphone kaufen
© file404 – shutterstock.com

Handys, Klamotten, Bücher – gebrauchte Gegenstände müssen schon lang nicht mehr im Schrank verstauben. Ankaufsplattformen bzw. Re-Commerce-Anbieter ermöglichen es den Verbrauchern, ihre alten Sachen zu Geld zu machen. Doch scheinbar kam es dabei immer wieder zu Unstimmigkeiten.

Schweigen des Verbrauchers als Einverständnis gewertet

Scheinbar war es öfter vorgekommen, dass der am Ende ausgezahlte Preis schon mindestens ein Mal niedriger ausfiel, als der zuerst auf der Plattform genannte – so das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der Verbraucherzentralen. Entsprechende Verbraucherbeschwerden häuften sich bei den Marktwächtern. Neben der nachträglichen Senkung des angegebenen Preises wurde vor allem moniert, dass einige Ankaufplattformen die Waren sogar ohne das Wissen oder Einverständnis des Verbrauchers entsorgt haben.

Aufgrund der gestiegenen Beschwerden hat der brandenburgische Verbraucherschutz die Geschäftsmodelle der Anbieter untersucht und dabei gravierende juristische Mängel in deren AGB gefunden. Zwar können sich alle Plattformen das Recht vorbehalten, die zunächst im Internet offerierten Preise nach Sichtung der Ware anzupassen, allerdings sind aus Marktwächtersicht andere Bedingungen unzulässig: So räumte sich beispielsweise eine Plattform das Recht ein, den zunächst ausgewiesenen Preis automatisch um 20 Prozent anzupassen. Andere Anbieter regelten durch ihre AGB, dass der neu angebotene Preis als vereinbart gilt, wenn der Verbraucher sich nicht innerhalb einer festgelegten Frist zurückmeldet. Teilweise betrug diese Frist lediglich zwei Tage. Gerade bei letzterem Problematisch: Das Schweigen des Verbrauchers wird hier als Einverständnis gewertet.

Teilweise gingen die Anbieter sogar so weit, dass abgelehnte Waren nach Ablauf einer bestimmten Rückmeldefrist ins Eigentum des Ankauf-Anbieters übergehen, gespendet oder entsorgt werden. Der Verbraucher wird über dieses Vorgehen jedoch nicht hinreichend informiert.

Vier Plattformen unterschreiben Unterlassungserklärung

Aufgrund der Mängel versendeten die Marktwächter an fünf Anbieter Abmahnungen. Nun haben vier der abgemahnten Ankaufplattformen einer Unterlassungserklärung unterschrieben und sich dazu verpflichtet, Verbraucher künftig ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen es hat, wenn sie im Zuge des Verkaufsprozesses nicht reagieren. Damit soll erreicht werden, dass Verbrauchern klarer wird, dass sie die Abwicklung aktiv begleiten müssen. Eine fünfte Plattform ist nicht mehr aktiv am Markt.

Wie genau jedoch diese Informationspflicht ausgestaltet werden wird, können die Anbieter selbst entscheiden. Jedoch haben die Marktwächter bereits angekündigt, ein Auge auf die Entwicklung zu haben: „Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings zeigen unsere Erfahrungen, dass für viele Verbraucher insbesondere die Preisgestaltung schwer nachvollziehbar ist. Deswegen werden wir den Betreibern der Plattformen zeitnah einen Dialog anbieten, um gemeinsam mit ihnen eine noch verbraucherfreundlichere Lösung zu finden“, so Maike Lück, Rechtsreferentin im Marktwächterteam der Verbraucherzentrale Brandenburg.

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.