Abmahnmonitor: Hinweis auf Schlichtungsstelle, Textilkennzeichnung, Garantiewerbung

Veröffentlicht: 10.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.04.2017

Seit 1. Februar haben Händler neue Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Dies jedoch nur, wenn ihr Unternehmen eine gewisse Kopfzahl an Mitarbeitern überschreitet. Die Verbraucherzentrale berücksichtigt diesen Umstand in ihren Abmahnungen nicht.

Textillabel
© Andrey_Popov / Shutterstock.com

Wer? Verbraucherzentrale Bundesverband

Wie viel? 214,00 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Fehlender Hinweis auf die Schlichtungsstelle bzw. Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren

Seit Monaten berichten wir über die zahlreichen Abmahnungen wegen des fehlenden OS-Links. Seit 9. Januar 2016 gilt diese Pflicht nun und wurde 2017 durch die ab 1. Februar gültigen erweiterten Hinweispflichten ergänzt. Im Grundsatz sieht die Informationspflicht wie folgt aus: Unternehmer, die sich keiner Schlichtungsstelle angeschlossen haben, haben darüber zu informieren, ob eine grundsätzliche Bereitschaft besteht, an Schlichtungsverfahren vor anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

Über die Bereitschaft zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren muss aber nur dann informiert werden, wenn zum 31. Dezember des vorangegangen Jahres mindestens 11 Mitarbeiter in dem Unternehmen tätig waren. Eine aktuelle Abmahnung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen berücksichtigt diese Ausnahme jedoch nicht. Betroffene Händler sollten sich unbedingt einen Rechtsbeistand suchen und über die bestmögliche Verteidigung gegen diese Abmahnung beraten.

 

Wer? Yvonne Fiedler (über die Kanzlei Volker Jakob)

Wie viel? 745,40

Betroffene? Händler von Textilien (Baby- und Kinderzubehör)

Was? Fehlende Textilkennzeichnung

Zwar ist die Textilkennzeichnung primär eine Herstellerpflicht. Händler, die Textilartikel verkaufen, deren Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorgaben aus der Textilkennzeichnungspflicht entsprechen, können aber ebenso eine Abmahnung erhalten. So ist auch für den Online-Handel eine entsprechende Kennzeichnungspflicht für Textilien erforderlich - zum Beispiel, wenn es um Zubehör für Kinderwagen und ähnliche Produkten geht. Derzeit kann es zu einer Abmahnung kommen, wenn die Produkte ohne die erforderlichen Angaben zum Rohstoffgehalt und der Faserzusammensetzung verkauft werden (z. B. die Angabe „100% Polyester“ in der Artikelbeschreibung und am Produkt).

 

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Wie viel? 243,95 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Unvollständige Garantien-Werbung

Gesetzlich steht Käufern nur eine Frist von zwei Jahren zu, in der sie Defekte an einer Ware reklamieren können. Weist das Produkt danach einen Schaden oder eine Störung auf, müssen Händler (und Hersteller) dafür nicht mehr einstehen und weder reparieren, noch Ersatz liefern oder das Geld erstatten. Eine Garantie, die über diese zwei Jahre hinausgeht, kann ein entscheidender Faktor sein, warum sich Kunden für einen Kauf entscheiden. Wer eine Garantie zu seinem Produkt anbietet oder eine fremde Garantie werbewirksam einsetzen will (z. B. Herstellergarantie), muss den angesprochenen Kundenkreis aber auch über die genauen Bedingungen informieren. So wollen es die gesetzlichen Informationspflichten.

Kommentare  

#1 Markus 2017-04-13 07:47
An die Redaktion

Zitat:
Über die Bereitschaft zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegung sverfahren muss aber nur dann informiert werden, wenn zum 31. Dezember des vorangegangen Jahres mindestens 11 Mitarbeiter in dem Unternehmen tätig waren.

Gilt dieser Satz auch für die NICHT-Bereitsch aft (da ich keine Mitarbeiter habe) ??

Denn in diesem Newsletter steht ja auch folgendes:

Unternehmer, die sich keiner Schlichtungsste lle angeschlossen haben, HABEN darüber zu informieren, ob eine grundsätzliche Bereitschaft besteht, an Schlichtungsver fahren vor anerkannten Verbraucherschl ichtungsstelle teilzunehmen.

Ich habe keine Mitarbeiter und nehme nicht an der Schlichtungsste lle teil. Ich stelle aber den Link klickbar zur Schlichtungsste lle bereit. Muss ich jetzt noch zusätzlich darüber informieren das ich nicht daran teilnehme?
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