Abmahnmonitor: G-Star Raw, Ökotest-Werbung, E-Port24

Veröffentlicht: 30.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2017

Eine Verletzung der Marken G-Star Raw und E-Port24 sowie die unvollständige Werbung mit Testergebnissen von Ökotest stand diese Woche im Mittelpunkt unseres Abmahnmonitors. Was wurde genau abgemahnt und wie können die Abmahnungen verhindert werden? Nachfolgend alle Einzelheiten.

G-Star Raw
JPstock / Shutterstock.com

Wer? G-Star Raw C.V. (über die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel)

Wie viel? --

Betroffene? Händler von Springseilen „Raw Gainz“

Was? Verstoß gegen die Markenrechte von G-Star Raw

Die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel ist nicht zum erstem Mal Gast in unserem Abmahnmonitor. Sie vertritt meist sehr große Marken in ihren markenrechtlichen Abmahnungen, etwa Naketano, Casio oder Swarovski. Nun wurde uns eine neue Abmahnung vorgelegt, in der es ebenfalls um die Verletzung einer bekannten Marke geht: G-Star Raw. Unter diesem Namen werden hauptsächlich Jeansbekleidung sowie Schuhe und Brillen verkauft. Sowohl „G-Star“ als auch „Raw“ sind für sich genommen und in diversen Kombinationen als Marke für unzählige Produktklassen geschützt und dürfen nicht verwendet werden. So müssen Händler von Springseilen unter der Bezeichnung „Raw Gainz“ mit Abmahnungen rechnen. Abmahnungen dürften auch bei ähnlichen Wortkombinationen zu erwarten sein, die sich der Bestandteile "G-Star" oder "Raw" bedienen.

 

Wer? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.

Wie viel? 198,73 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Werbung mit Öko-Test-Ergebnissen

Der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. ist schon im Jahre 1885 gegründet worden, lange bevor es das Internet mit seinem Phänomen „Abmahnung“ gab. Heutzutage mahnt der Verein jedoch auch Wettbewerbsstreitigkeiten im Internet ab. Aktuell dürften viele Händler aufhorchen, denn in der Abmahnung geht es um die Werbung mit Testsiegeln („Ökotest sehr gut“ oder „Von Ökotest mit ‚sehr gut’ getestet“). Wird bei einer solchen Werbung nicht die genaue Fundstelle angegeben, kann der Verbraucher die Testergebnisse nicht nachvollziehen. Der Händler kann deshalb abgemahnt werden.

 

Wer? TOP Technoshop GmbH (über die Kanzlei Graf von Luxburg)

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler von Elektronik, Computer und Zubehör

Was? Verletzung der Marke E-Port24

Der Begriff E-Port24 ist seit 2012 für die Top Technoshop GmbH als Marke eingetragen. Sucht man im Internet nach dem Begriff, stößt man auf eine Reihe von technischen Produkten, die unter dieser Marke verkauft werden. Die Nutzung dieser Marke kann Elektro- und Computerhändlern jedoch zum Verhängnis werden. Wer sich die Marke zunutze macht, ohne die Artikel selbst zu verkaufen, kann abgemahnt werden. Das gilt auch, wenn man sich bei Amazon an die Artikel anhängt und selbst keine Markenartikel von E-Port24 vertreibt.

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