Abmahnmonitor: Qualitätsgeprüft, bekömmliches Bier, Bayern München

Veröffentlicht: 06.09.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.09.2017

Jede Woche berichten wir über Abmahnungen, um Händler vor ähnlichen Fehlern und der Gefahr einer eigenen Abmahnung zu schützen. Nun sollten alle weiterlesen, die ihre Produkte mit „qualitätsgeprüft“ oder ähnlichen Aussagen anpreisen, „bekömmliche“ Lebensmittel im Angebot haben oder Fußball-Merchandising vertreiben. 

Qualitätsgeprüft
© Boophuket / Shutterstock.com

Wer? Werkstattbedarf Andreas e.K. (über die Kanzlei IT IP Legal)

Wie viel? 1314,50 Euro

Betroffene? Händler von Werkzeugen und Autoteilen

Was? Werbung mit „Qualitätsgeprüft“ u. a.

1314,50 Euro sind wahrlich kein Pappenstiel. Dabei können Händler sich das Geld für die Abmahnung sparen, wenn sie die folgenden Aussagen von ihren Webseiten entfernen: „Sämtliche Artikel sind qualitätsgeprüft“ oder ähnliche Formulierungen. Mit derartigen Prüf- bzw. Qualitätsversprechen suggerieren Händler ihren Kunden, die Produkte tatsächlich über ein (amtliches) Prüfverfahren zertifizieren zu lassen. Ohne nähere Erläuterungen ist das nicht möglich bzw. bei eigenen oder erfundenen Prüfverfahren teilweise sogar unzulässig. Zudem wird die Aussage „Kurze Lieferzeiten“ bemängelt, wenn die Lieferung der Ware tatsächlich erst 8 Tage später anvisiert wird.

 

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Wie viel? 178,50 Euro

Betroffene? Händler von Lebensmitteln

Was? Werbung mit „bekömmlich“ für Biere

Der Sommer neigt sich dem Ende zu und das alljährliche Oktoberfest steht vor der Tür. Auf den Genuss eines kühlen Bieres wollen die Deutschen da keineswegs verzichten. Um die Frage der Bekömmlichkeit von Bier erhitzten sich die Gemüter soweit, dass nicht nur die Gerichte das bekömmliche Bier auf den Tisch haben. Auch Verbände wie der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnen solche Werbeaussagen ab. Für Lebensmittel ist eine gesundheitsbezogene Werbung von vornherein im Interesse der Gesundheit untersagt. Nur speziell und für den Einzelfall zugelassene Werbeaussagen dürfen verwendet werden. Die Aussage „bekömmlich“ ist für Bier generell nicht statthaft, denn gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind uneingeschränkt verboten.

 

Wer? F.C. Bayern München AG (über die Kanzlei Taylor Wessing)

Wie viel? --

Betroffene? Händler von Fanartikeln

Was? Verkauf nicht lizenzierter Produkte

Die Logos der bekannten Fußballclubs sind weltweit bekannt und ein Verkaufsschlager bei allen Fußballfans. Wie der HSV oder Schalke 04 besteht auch für den Namen Bayern München Markenschutz. Wer Fan-Artikel ohne Erlaubnis des Fußballclubs mit dem Logo, dem Schriftzug oder dem Namen des Vereins dekoriert (z. B. Trikots), kann richtig Ärger bekommen. Zum einen kann der Markeninhaber, oft der Verein selbst, bei Ebay und Amazon eine Markenbeschwerde einreichen, was zur Löschung des Angebotes und bei wiederholten Verstößen zur Kontosperrung führen kann. Zum anderen kommen Abmahnungen mit teuren Anwaltskosten und schlimmstenfalls Schadensersatzansprüchen hinzu.

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