Abmahnmonitor: Kinesio, unaufgeforderte E-Mails, Textilien

Veröffentlicht: 23.01.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.01.2018

Der Begriff „Kinesio“ ist wie das Tempo unter den Taschentüchern. Obwohl „Kinesio“ umgangssprachlich wahllos verwendet wird, ist der Name markenrechtlich geschützt und darf nur für die Originale verwendet werden. Außerdem immer wieder brisant: die Zusendung von unaufgeforderter E-Mail-Werbung und falsche Angaben beim Verkauf von Bekleidung.

Kinesio
© Eskymaks / Shutterstock.com

Wer? American Sports & Business GmbH (über die Kanzlei Schröder)

Wie viel? 865,00 Euro

Betroffene? Händler von Gesundheits-Zubehör (Kinesio-Tapes)

Was? Verletzung der Marke „Kinesio“ 

Kinesio-Tapes sind seit Jahren bei Sportverletzungen wie Muskelverzerrungen im Einsatz. Kein Wunder, dass die Markeninhaberin sich das Wort Kinesio als Marke hat sichern lassen. Aber nur, wo Kinesio draufsteht, ist auch Kinesio drin. Viele andere Hersteller bieten mittlerweile die Tape-Verbände an, ohne hierfür den Begriff Kinesio verwenden zu dürfen. Drittanbieter und No-Name-Produkte dürfen sich den berühmten Markennamen also nicht zunutze machen, wenn sie für die Tapes und Verbände werben wollen. Andernfalls besteht Verwechslungsgefahr mit den Originalen. Obwohl die Abmahnerin selbst nicht Inhaberin der Marke ist und auch keine Berechtigung zum Vorgehen gegen die Marke hat, geht sie aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vor und mahnt wegen einer Irreführung durch Verwechslungsgefahr ab.

 

Wer? Auto-Will GmbH (über die Kanzlei Michael Heymann)

Wie viel? 334,75 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Zusendung unaufgeforderter E-Mail-Werbung

„Nur jeder zehnte Online-Händler mailt rechtssicher“, zeigt eine Studie der Unternehmensberatung Absolit Dr. Schwarz Consulting aus dem Jahr 2016. Bei neunzig Prozent der untersuchten Anbieter wurden rechtliche Beanstandungen festgestellt. Die Gründe liegen maßgeblich darin, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Versand von Newslettern sehr hoch sind: Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Verstöße gegen diese Voraussetzung können sowohl datenschutzrechtlich beanstandet als auch vom Empfänger kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt im Falle eines Verbrauchers als Empfänger sowie bei geschäftlich handelnden Empfängern.

 

Wer? Yvonne Fiedler (über die Kanzlei Volker Jakob)

Wie viel? 745,40 Euro

Betroffene? Händler von Textilien

Was? Fehlende Textilkennzeichnung

Zwar ist die Textilkennzeichnung primär eine Herstellerpflicht. Händler, die Textilartikel verkaufen, deren Kennzeichnung nicht den gesetzlichen Vorgaben aus der Textilkennzeichnungspflicht entsprechen, können aber ebenso eine Abmahnung erhalten. So ist auch für den Online-Handel eine entsprechende Kennzeichnungspflicht für Textilien erforderlich. Derzeit kann es zu einer Abmahnung kommen, wenn die Produkte ohne die erforderlichen Angaben zum Rohstoffgehalt und der Faserzusammensetzung verkauft werden, z. B. die Angabe „100% Baumwolle“. Die Angaben sind notwendig in der Artikelbeschreibung und natürlich am Produkt selbst (z. B. eingenähtes Textilfähnchen). Möglicherweise sieht sich der ein oder andere Händler veranlasst, noch einmal genauer hinzusehen, ob tatsächlich vollständig und richtig gekennzeichnete Textilartikel vertreiben werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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