Rundumschlag: IDO-Verband kassiert bei falscher Garantien-Werbung

Veröffentlicht: 29.01.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.01.2018

Der Name „IDO® Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ ist wohl jedem, der im E-Commerce unterwegs ist, schon einmal zu Ohren gekommen. Obwohl sich der Verband eher als Dienstleister für die Branche sieht, kennen die meisten den IDO-Verband als Abmahner. Besonders auffällig sind in den letzten Tagen die gehäufte Anzahl an Abmahnungen wegen einer falschen Garantie-Werbung im Online-Shop.

Sparschwein
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IDO fokussiert Garantien-Werbung

232,05 Euro. Ein Betrag, der anders als bei anderen Abmahnschreiben zu verschmerzen ist. Glücklich sind die Adressaten der IDO Schreiben, die in den letzten Tagen Post des Verbandes aus Leverkusen bekommen haben, jedoch nicht. Die Abmahnschreiben des Verbandes sind nichts Neues und schon seit Jahren berichten wir darüber, was sie zum Inhalt haben und wie man sich vor ihnen schützen kann.

Schon im Sommer 2016 schien sich der Verband auf die falsche oder unvollständige Werbung mit Garantien fokussiert zu haben. Obwohl der IDO-Verband viele andere Fehler in den deutschen Online-Shops fand, scheint nun wieder ein neuer Fokus aufgetaucht zu sein. Seit letzter Woche erreichen unsere Redaktion wieder zahlreiche Meldungen von betroffenen Händlern, sie seien wegen einer Werbung mit Garantien abgemahnt worden. Die meist inhaltsgleichen Schreiben drehen sich darum, dass sich im Shop für ein bestimmtes Produkt die Aussage „2 Jahre Garantie“ oder eine ähnliche Formulierung fand.

Garantien-Werbung nur mit erläuternden Bedingungen

Die pauschale und losgelöste Werbung für eine Garantie ist jedoch an sich nicht statthaft, wenn nicht zugleich bei der Werbung konkrete Angaben zum Inhalt und zum Umfang der Garantie gemacht werden. Diese (möglichst verständlichen) Bedingungen der Garantie sind erforderlich, bevor der Kunde seine Bestellung aufgibt. Hat man das getan, müssen sie nach Bestellaufgabe außerdem noch einmal übersendet werden.

Wie Sie sich die rund 230 Euro sparen können, erfahren Sie hier. Ein weiterer Ausweg, sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen, ist, auf die Bewerbung einer Garantie gänzlich zu verzichten. Wo keine Garantie beworben wird (inklusive Produktfotos der Verpackung), muss auch keine Garantie erläutert werden.

Den Vorwurf, der Verband suche bewusst nach einem bestimmten Fehler in den Shops und mahne diesen dann massenhaft ab, musste sich der IDO-Verband bereits mehrfach gefallen lassen. Ein missbräuchliches Abmahnen ließ sich jedoch in der Vergangenheit nicht nachweisen. Auch die Legitimation zur Abmahnung wurde dem Verband bisher nicht abgesprochen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#4 Christian Zagel 2019-04-18 16:55
Die oben ausgeführte Aussage, dass man der Problematik entgehen kann wenn man gar nicht mit Garantien wirbt stimmt nun leider nicht mehr. Mittlerweile mahnt der IDO explizit dann ab, wenn für ein Gerät (deren Meinung nach) eine Garantie besteht und eben nicht darauf hingewiesen wird...
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#3 peter 2018-06-03 01:37
Weishausstr 23 in Köln googeln 1x ido und 1 x Rechtsanwalt
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#2 Stefan 2018-02-03 08:13
Wir haben bisher immer ein Erfolg gegen IDO erzielt. Wenn es solche lücken zum Abmahnen gibt dann gibt es auch die lücken zum Abweisen. Keiner unsere Kunden hat IDO bezahlt auch nie unterschrieben. .
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#1 ghost 2018-01-31 16:26
Berichte über das die Klagebefugnis des IDO ablehnende Berliner Urteil aus April 2017 sind definitiv veraltet und irreführend!!! Auf keinen Fall sollten Betroffene eine IDO Abmahnung allein mit Verweis auf dessen fehlende Klagebefugnis zurückweisen.

Die Zivilkammer 103 des LG Berlin hatte in der Tat zunächst die Klagebefugnis des IDO Verbands verneint (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16). Wenig später gab dieselbe Kammer diese Haltung ausdrücklich auf und bejahte ebenso wie zahlreiche andere Gerichte die Klagebefugnis des IDO (LG Berlin, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 103 O 34/17).
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