Abmahnmonitor: Facebook-Impressum, Uncle Sam, Chanel

Veröffentlicht: 10.04.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.04.2018

Soziale Netzwerke stehen hoch im Kurs und ermöglichen vielen Unternehmen eine kostenlose und schnelle Kommunikation mit ihrer (angestrebten) Zielgruppe. Wie auf jeder anderen Unternehmens-Webseite benötigt man auch bei Facebook & Co. ein Impressum. Wollen Sie nicht von der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden, sollten Sie jetzt weiterlesen...

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© Kaspars Grinvalds / Shutterstock.de

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? 267,50 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Fehlendes Impressum bei Facebook, u. a. 

Auch für Webseiten mit bloßer Werbung im Internet ohne direkte Bestellmöglichkeit besteht eine Impressumspflicht (z. B. gewerblich genutzte Blogs und Präsentationsseiten). Social-Media-Accounts, die nicht nur zu rein privaten Zwecken genutzt werden, werden mit kommerziellen Websites gleichgestellt und müssen daher ein Impressum besitzen. Idealerweise wird bei Facebook in der Infobox das Wort Impressum angezeigt, welches auf das auf der Seite „Info“ eingefügte Impressum verweist:

Facebook Impressum

Wichtig ist in jedem Fall die Bezeichnung „Impressum“ und dessen Verlinkung zu den Impressums-Informationen, weil ein Impressum allein unter der Rubrik "Info" (siehe linke Navigationsleiste bei Facebook) unzureichend ist.

 

Wer? Time Gate GmbH (über die Kanzlei Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum)

Wie viel? 2085,95 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Verletzung der Marke SAM

Auch wenn „Uncle Sam“ als Kultmarke der 90er Jahre wohl eine Zeit lang in Vergessenheit geraten ist: Spätestens mit der Fernsehsendung „Die Geissens - Eine schrecklich glamouröse Familie“ wurde einigen TV-Zuschauern die Erinnerung an ihre Jugend wieder lebendig. Die Firma Time Gate GmbH, in den Händen von Marion Geiss, ist wieder in der Abmahnbranche aktiv. Die Abmahnungen drehen sich um die Verletzung der Wortmarke „SAM“. Die abgemahnten Händler vertreiben Produkte (z. B. Bekleidung), die unter (ergänzender) Bezugnahme auf die Marke „SAM“ vertrieben werden. Zuvor war die Marke in Besitz der Uncle Sam GmbH.

 

Wer? Chanel S.A.S. (durch die Kanzlei FPS)

Wie viel? 1531,90 Euro

Betroffene? Händler von Bekleidung und Dekoration

Was? Unzulässige Verwendung der Beschreibung „Chanel Look“

Chanel genießt weltweit einen überragenden Ruf im Luxussektor und steht für außergewöhnliches Prestige. Wer einen Gegenstand aus dem Hause Chanel sein Eigen nennen kann, der zeigt es auch. Warum also neben der Tasche nicht auch noch die passenden Dekorationsartikel besitzen? Kritisch ist jedoch, dass Dekorationsartikel wie Lampenschirme in aller Regel nicht aus dem Hause Chanel stammen, sondern von Drittanbietern. Die französische Marke steht seit Jahrzehnten für Luxus und will ihr Image auch künftig weiterhin bewahren. Die Bewerbung mit den Worten „Chanel-Look“ ist nicht gestattet, weil sie einen unzulässigen Vergleich mit der Luxusmarke herstellt. Abmahnungen aus Frankreich sind die Folge.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Faceboooker 2018-04-11 14:23
Interessant wäre endlich einmal eine 100%ig funktionierende ANLEITUNG, wie man bei FB ein Impressum rechtssicher einpflegt...
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