Abmahnmonitor: FC Bayern, unberechtigte Bildnutzung, OS-Link

Veröffentlicht: 29.05.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 29.05.2018

Seit dem 25. Mai 2018 ist die DSGVO nun endgültig in Kraft. Doch zum Glück ist sie in unserem Abmahnmonitor nicht zu finden. Dafür fanden Abmahner jedoch wieder reichlich andere Gründe. Wir haben die prägnantesten zusammengestellt.

© Zeedoherty/shutterstock.com

Wer? Marco Verch

Wie viel? 825 Euro

Betroffene? Online-Händler allgemein

Was? Unrechtmäßige Nutzung fremder Fotos

Ganz besonders im Online-Handel sind schöne und ansprechende Fotos der Waren essenziell. Sie bewegen den einen oder anderen unentschlossenen Kunden doch noch zum Kauf. Vor allem, da Kunden sich sonst keinen visuellen Eindruck der Ware machen können. Händler, die dafür nicht selbst tätig werden wollen, sondern fremde Fotos benutzen, müssen auf folgende Dinge achten: Jedes Foto unterliegt einem Urheberrecht und kann daher nicht ohne Weiteres verwendet werden. Daher ist die Absprache mit dem Ersteller immer notwendig. Inzwischen gibt es mehrere Bildagentur und Fotosammlungen mit Stockfotos, die benutzt werden können. Doch auch hierbei ist es notwendig, die Vorgaben der jeweiligen Plattform zu beachten. So ist man bei den meisten Plattformen dennoch verpflichtet, die Quelle und den Fotografen zu benennen. Befolgt man dies nicht, verwendet man die Fotos unrechtmäßig und läuft schnell in eine unangenehme Schadensersatzforderung.

Wer? Firma Maju Digital GmbH (über Rechtsanwalt Michael Hanke)

Wie viel? --

Betroffene? Ebay-Händler

Was? Klickbarkeit des Hinweises auf OS-Plattform

Inzwischen ein absoluter Klassiker und immer wieder unter unseren Abmahngründen: Der Hinweis auf die OS-Plattform. Den meisten wird er als sog. OS-Link bekannt sein. Schon seit 2016 sind Händler verpflichtet, einen Hinweis aufzunehmen und so den Kunden auf die alternative Streitbeilegung hinzuweisen. Betroffen sind alle Händler aller Shops, über die ein Verkauf von Waren stattfindet. Dies gilt aber nicht nur bei eigenständigen Online-Shops, sondern auch bei Shops auf Online-Marktplätzen. Dazu zählt auch Ebay. Seit jeher empfehlen wir, den Hinweistext samt Link in die AGB und Kundeninformation aufzunehmen und außerdem unterhalb des Impressums zu ergänzen. Um auf  Nummer sicher zu gehen, sollte dieser auch unbedingt klickbar sein – so hatten es auch schon einige Gerichte entschieden. 

Wer? FC Bayern (durch die Rechtsanwälte Lenze Stopper)

Wie viel? 500 Euro

Betroffene? Online-Händler allgemein

Was? Verkauf von Tickets des FC Bayern

Für viele Fußballspiele sind Ticktes in Sekundenschnelle ausverkauft und viele Fans gehen damit leer aus. Daher ist es verlockend, selbst erworbene Tickets anschließend weiterzuverkaufen. Doch die Vereine haben auch ein Interesse daran, nicht genehmigten und unkontrollierten Handel mit Tickets einen Riegel vorzuschieben. Für den offiziellen Weiterverkauf bieten viele Bundesligisten deshalb Plattformen an. Daneben werden aber für den Weiterverkauf durch die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deutliche Vorgaben dazu gemacht, die man einhalten muss. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass der Verkauf der Karten bei Auktionen in den meisten Fällen strikt untersagt ist. Nur durch die exakte Einhaltung der AGB sieht man sich am Ende nicht der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt.

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