Landgericht Würzburg: DSGVO-Verstöße sind abmahnbar

Veröffentlicht: 28.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 28.09.2018

Die DSGVO räumt Personen das Recht ein, sich Auskunft darüber einzuholen, welche personenbezogenen Daten wie gespeichert und verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht stellt selbst große Unternehmen offensichtlich vor praktische Probleme.

Bild von einem Schloss auf Bauklötzen. Einer der Klötze mit der Aufschrift “personal data protection” wird weggenommen.
© Photon photo - shutterstock.com

Das sich Unternehmen bemühen sollten, die Regeln der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten, zeigt nun einmal mehr ein Fall aus Würzburg: Betroffen war eine Rechtsanwältin, die ihre Homepage nicht DSGVO-konform betrieb: Zum einen hielt die Anwältin ein Kontaktformular auf ihrer Homepage vor; die Übertragung erfolgte aber nicht SSL-verschlüsselt. Zum anderen fehlten grundsätzliche Elemente in der Datenschutzerklärung, wie zum Beispiel: Angaben zum Verantwortlichen, Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Art und Zweck der Verwendung ...

Die Folge war eine Abmahnung durch einen Kollegen und ein Beschluss des Landgerichts Würzburgs (Az.: 11 O 1741/18 UWG), wonach die Rechtsanwältin künftige Verstöße zu unterlassen hat. Bei einer Zuwiderhandlung droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder aber 6 Monate Ordnungshaft. Der Beschluss zeigt nicht nur, dass Vergehen gegen die DSGVO weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch, dass Verstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähig sind.

Unverzügliche Auskunft

Allerdings müssen nicht nur korrekte Datenschutzerklärungen vorgehalten werden: Macht eine Person Gebrauch von ihrem Anspruch auf Auskunft, so hat das Unternehmen die Auskunft unverzüglich, allerdings spätestens einen Monat nach Eingang der Anfrage zu erteilen. Nach IT-Daily gelingt das aber gerade mal rund einem Drittel der Firmen. In der vorgestellten Studie wurden 103 global agierende Unternehmen befragt. 

Besonders schlecht schnitten Händler ab: 76 Prozent von ihnen beantworteten die Anfragen gar nicht erst. Bei den Finanzdienstleistern waren es immerhin noch 50 Prozent. Bei den Unternehmen, die innerhalb der gesetzlichen Frist antworten, gibt es große Schwankungen. Die durchschnittliche Reaktionszeit beträgt 21 Tage. Anbieter von Streaming-Diensten und Mobile Banking sowie Technologieunternehmen schnitten besonders gut ab: Hier wurde innerhalb eines Tages reagiert.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#4 Catch-the-day 2018-11-08 14:50
Es gibt ja schon Verhaltensweise n von Mitbewerbern, bei denen eine Abmahnung sinnvoll ist, wenn jemand z.B. bedenkenlos fremde Texte oder Fotos klaut und dadurch den rechtmässigen Inhaber schädigt.
Es muss aber auf jeden Fall die Verhältnismässi gkeit gewahrt bleiben, und bei einem absolut irrsinnigen Gesetz, wo ein Verstoss auch keinen oder nur einen minimalen Wettbewerbsvort eil bringt, machen Abmahnungen keinen Sinn.
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#3 Avenger 2018-10-05 06:36
Warum sollte das nicht abmahnbar sein?

Die DSGVO ist nun mal geltendes Recht.

Die blumigen Versprechen der Regierung, die Abmahnerei deswegen zu begrenzen sind nur blumige Versprechen.

Ich habe mich sowieso immer gefragt, wie man begründen will, NICHT abmahnen zu können, weil es nun mal ein Verstoß gegen geltendes Recht ist.
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#2 Lohrer Mopper 2018-10-04 14:07
Nanu ?
Hackt da etwa ein Geier einem Anderen das Auge aus ?
:-)

Grüße
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#1 Heidemann 2018-09-29 12:42
also erstmal müsste mir jemand erklären - wie sich daraus in der heutigen Zeit ein Vorteil schöpfen lässt ?
eher doch wohl bei den sooo gut informierten Kunden ein Nachteil - wenn man diese sinnlosen Daten nicht alle angibt.
und wieder mal 250.000 Euro oder 6 Monate Ordnungshaft - für was ?
das es ausgerechnet auch noch eine Anwältin erwischt - durch einen Kollegen angeschwärzt ,zeigt das ganze ausmaß dieser Menschenunwürdi gen treibjagd - angezettelt durch die Lobbyisten der Globalplayer.
Na ,dann wollen wir mal hoffen - das der Händlerbund nicht ein Komma ,Strich ,Punkt oder ein wenn ,aber ,unter ...über an die falsche Stelle gesetzt hat !
das würde für nur 70.000 Mitglieder:
ca. 35.000 Jahre ORDNUNGSHAFT oder 17.500.000.000 Euro bedeuten !
aber wahrscheinlich haben dann die Mitglieder den Fehler verursacht.
Naja wenn man die Händler vom "Butterklauen" der Großkonzerne nicht abhalten kann - dann wird man demnächst wohl hunderttausende wegen DSGVO verstößen - halbjährlich hinter Gitter bringen.
gibt´s überhaupt soviel freie Zellen ? - oder kommen die dann ähnlich den Asylanten in eine Art Internierungsla ger ?
sind diese Richter überhaupt noch Menschen ?
die bedenkenlos existenzen ,für lapalien zerstören ?
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