Abmahnmonitor: Irreführende Angaben, fehlende OS-Links und widersprüchliche Informationen

Veröffentlicht: 17.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.10.2018

Im heutigen Abmahnmonitor spielen wieder irreführende Produktbezeichnungen und fehlende OS-Links eine Rolle. Außerdem sollten Händler auch aufpassen, wie sie Antworten auf Kundenbewertungen formulieren.

Blauer Stempel mit dem Schriftzug Patented
© Olivier Le Moal - shutterstock.com

Wer? Online-Sale-Shop (durch Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft)
Wie viel? 2.251,48 Euro
Betroffene? Ebay-Händler
Was? Irreführende Angabe in Antwort auf Bewertung (unter anderem)


Dass Händler aufpassen müssen, sich in ihrem Online-Shop nicht selbst zu widersprechen, dürfte klar sein. So dürfen zum Beispiel AGB nicht in sich widersprüchlich sein.
Dass Händler allerdings auch darauf achten müssen, wie sie auf Bewertungen reagieren, dürfte vielen vielleicht nicht bewusst sein:
Ein Kunde hat in einer Bewertung angegeben, dass er trotz Rücksendung kein Geld erhalten hätte. Der Verkäufer antwortete, dass ohne Erhalt der Rücksendung keine Erstattung möglich sei.
Diese Antwort widerspricht den Angaben in seiner Widerrufsbelehrung: Gemäß der korrekten Widerrufsbelehrung erfolgt eine Rückzahlung bei Erhalt der Ware oder beim Erbringen des Versendungsnachweises. Durch die Antwort auf die Bewertung habe der Händler nach Ansicht der Anwälte aber den Eindruck erweckt, als würde eine Zahlung ausschließlich bei erfolgter Rücksendung erfolgen. Das sei zum einen irreführend und würde zum anderen das Widerrufsrecht des Verbrauchers in unzulässiger Weise einschränken.

Wer? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 299,30 EUR
Betroffene? Händler
Was? Irreführende Bezeichnung (unter anderem)


Beschreibungen von Produkten sollten ebenfalls möglichst eindeutig sein. Das es häufiger Urteile zu irreführender Werbung gibt, die auch für Verbraucher schwer nachvollziehbar sind, ist bekannt. Umso mehr müssen Händler bei Bezeichnungen aufpassen, die mit einer festen Bedeutung belegt sind. Bewirbt ein Händler ein Produkt als „patentiert”, so sollte auch ein Patent bestehen. Andernfalls ist die Bezeichnung „patentiert” für den Kunden irreführend, da unwahr.

Wer? Bremsenkönig UG (über Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 281,30 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? fehlender Hyperlink zur EU-Online-Streitbeilegung


Bereits am 09.01.2016 hat die Europäische Kommission eine eigene Plattform zur Streitbeilegung eröffnet. Streitigkeiten sollen, ohne die ordentlichen Gerichte zu bemühen, schnell und einfach per Mausklick zu lösen sein. Mit der Einführung der Plattform ergeben sich auch Pflichten für Online-Händler: Nach ODR-Verordnung sind Händler dazu verpflichtet, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Dies kann wie folgt aussehen:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche OnlineStreitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.“
Wichtig ist dabei, den Link für die Streitschlichtung nicht nur zu nennen, sondern auch mit einem Hyperlink zu versehen.
Die wichtigsten Informationen zur ORD Verordnung sind auf unserem Hinweisblatt zusammengetragen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#2 die Redaktion 2018-10-18 08:23
Hallo Frau Schindler,

wir haben mit der Abmahnung die gleichen Probleme, wie sie.

Wenn man unterstellt, dass die Abmahnung begründet ist, wäre die von Ihnen formulierte Antwort korrekt gewesen.

Zur Rücksendung: Beim Widerruf ist es ja so, dass der Verkäufer das Risiko des Verlustes der Ware bei der Rücksendung trägt. Dafür muss der Kunde die Ware aber überhaupt absenden. Ob eine Ware abgesendet wurde, muss im Zweifel der Kunde beweisen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Inga Schindler 2018-10-17 16:14
zitat: ...hat in einer Bewertung angegeben, dass er trotz Rücksendung kein Geld erhalten hätte. Der Verkäufer antwortete, dass ohne Erhalt der Rücksendung keine Erstattung möglich sei. Diese Antwort widerspricht den Angaben in seiner Widerrufsbelehr ung: Gemäß der korrekten Widerrufsbelehr ung erfolgt eine Rückzahlung bei Erhalt der Ware oder beim Erbringen des Versendungsnach weises. ...zitat ende.

FRAGE: Wäre die Antwort "Geld wird erstattet, wenn wir eine Rücksendung erhalten oder ein Versendungsnach weis erbracht wird" dann korrekt?

Wenn der Käufer eine Ware nur zurücksendet, aber keinen Nachweis bringt - und diese Sendung kommt nicht an, hafte ich doch nicht als Verkäufer? Auch der Käufer ist wie ich verpflichtet seine Sendung abzusichern, da er sonst für den Verlust aufkommt. .... da der Käufer NUR von einer Rücksendung geredet hat (nicht von einem Sendungsnachwei s), und die Antwort des Verkäufers sich NUR auf die Rücksendung bezieht (die ja anscheinen nicht angekommen ist), sehe ich hier keinen Widerspruch & verstehe die Abmahnung nicht.

Es wäre schön, wenn der genaue Wortlaut (der zur Abmahnung geführt hat) dargelegt würde. Dann wäre manches evtl. klarer.
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