Abmahnmonitor: Unvollständiges Impressum, fehlende Lebensmittelkennzeichnung und Markenklau

Veröffentlicht: 30.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 30.10.2018

Der eine oder andere Händler versucht die Verkaufszahlen von eher unbekannten Produkten durch die Verwendung bekannter Markennamen zu puschen. Das ist allerdings keine gute Idee. Außerdem im Abmahnmonitor: der Umfang der Impressumspflicht und Lebensmittelkennzeichnung.

3D Notebook-Supermarkt vor weißem Hintergrund
© 3dmask - shutterstock

Wer? ASIA-IN Binder (durch Waschau Rechtsanwälte)
Wie viel? 729,23 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler
Was? Fehlende Lebensmittelkennzeichnung

Wer mit Lebensmitteln handelt, muss sich an die Lebensmittelinformationsverordnung halten. Diese schreibt vor, welche Informationen auf eine Lebensmittelverpackung gehören und wann sich ein Lebensmittel wie nennen darf. Im Online-Handel gehören die Pflichtangaben außerdem nicht nur auf die Verpackung, sondern auch in die Artikelbeschreibung:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Zutatenverzeichnis mit Hervorhebung der allergenen Stoffe
  • die Menge bestimmter Zutaten
  • die Nettofüllmenge
  • gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (meist des Herstellers oder Fabrikanten)
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort
  • gegebenenfalls eine Gebrauchsanleitung
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des Alkoholgehalts
  • eine Nährwertdeklaration

Einzig auf die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatum darf in der Artikelbeschreibung verzichtet werden (mehr dazu).

Wer? IDO Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Was? fehlerhaftes Impressum (unter anderem)

Wer einen Dienst im Internet anbietet, muss ein Impressum vorhalten. Dies gilt nicht nur für Betreiber von eigenen Homepages, sondern auch für Shopseiten auf Marktplätzen und Facebook-Fanseiten. Im Telemediengesetz, § 5, ist der Umfang des Impressums geregelt. Ist ein Impressum unvollständig, so droht eine Abmahnung. Daher sollten Händler unbedingt darauf achten, folgende Angaben zu machen:

  • Name/Firma/ggf. Rechtsformzusatz sowie Anschrift des Anbieters
  • ggf. Adresse der Hauptniederlassung (bei juristischen Personen)
  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften usw. die Angabe des/der Vertretungsberechtigten
  • Angaben zu Kommunikationsmitteln, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also z.B. Telefonnummer, Kontaktformular, einschließlich der E-Mail-Adresse
  • wenn eine Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, dann Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • gehört der Anbieter einem freien Beruf an, ist die Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben und die berufsrechtlichen Regelungen müssen benannt und im Volltext oder per Link zum Volltext einsehbar sein
  • wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, das zuständige Registergericht und die entsprechende Registernummer
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a UStG, soweit diese vom Finanzamt erteilt wurde
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern vorhanden.


Wer? Fast Fashion Brands GmbH (durch CBH Rechtsanwälte)
Wie viel? -
Betroffene? Händler von Kleidungsstücken
Was? Verwendung der Marke „Yuka”

In dieser Woche wurden gleich mehrere Händler wegen der Verletzung der Marke „Yuka” abgemahnt. Der Markenname wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kleidungsstücken verwendet. Wer ohne Zustimmung eine Marke, hier die Wortmarke, im geschäftlichen Verkehr verwendet, verletzt die Rechte des Markeninhabers. Regelmäßig nutzen Händler fremde Markennamen um ihre weniger bekannten Produkte auf den Marktplätzen zu puschen. Diese Werbung mit fremden Markennamen ist aber eine Markenrechtsverletzung. Solche Praktiken sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da als Folge „nicht nur” teure Abmahnungen drohen: Eine Markenrechtsverletzung kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Hier drohen dann Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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