Urteil des Bundesgerichtshofes

Versandapotheke darf nicht mit Prämien für Neukunden werben

Veröffentlicht: 09.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 09.01.2019
Blau-weiße-Pille, aus der Prozentzeichen kommen.

In der Online-Welt ist es gang und gäbe, Kunden dazu zu animieren, ihre Freunde und Bekannte davon zu überzeugen, selbst Kunde in einem bestimmten Shop zu werden. Anreize das zu tun, bieten unterschiedliche Prämienprogramme. Mit einem solchen Programm warb auch die Versandapotheke Apotal: Für den geworbenen Neukunden sollte eine Prämie von 10 Euro ausgezahlt werden. Dagegen wandte sich die Apothekerkammer Nordrhein. Der Bundesgerichtshof entschied laut der DAZ nun, dass diese Art der Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt.

Prämien verstoßen gegen Zuwendungsverbot

Das Heilmittelwerbegesetz sieht vor, dass das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zuwendungen unzulässig ist. Dieses Zuwendungsverbot soll den Patienten schützen: Er soll nicht von Unternehmen zu einem bestimmten Anbieter oder Produkt gesteuert werden, sondern das Produkt wählen, welches am Ende am besten für seine Gesundheit ist.

Nur in Ausnahmefällen darf mit einer Zuwendung geworben werden: Dies betrifft zum Beispiel kleine Werbegeschenke, die kostenlose Mitgabe einer Zeitschrift oder aber die Gabe von handelsüblichem Zubehör zur gekauften Ware.

Heilmittelwerbegesetz anwendbar

Knackpunkt des Urteils war laut DAZ allerdings die Frage, ob das Heilmittelwerbegesetz überhaupt auf diesen Sachverhalt anwendbar ist. Dagegen hatte sich Apotal entschieden gewehrt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Werbung produktbezogen ist und keine allgemeine Firmenwerbung darstellt. Apotal hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass Werbung für das ganze Warensortiment keine produktbezogene Werbung sein kann. Das sahen der Bundesgerichtshof und auch die Gerichte aus den Vorinstanzen aber anders: Sinn und Zweck des Zuwendungsverbotes ist es, den Kunden vor der Gefahr der unsachlichen Beeinflussung zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber gerade Werbung für eine größere Produktgruppe von diesem Schutz ausnehmen sollte.

Ähnliches Urteil im Jahr 2014

Bereits im Jahr 2014 hat der Bundesgerichtshof ein recht ähnliches Urteil gefällt. Damals ging es um die Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille. Auch hier wurde die Werbung mit der Brille als Prämie für den Kauf eines Gestells mit Premium-Einstärkengläsern für wettbewerbswidrig erklärt.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Jamal 2019-01-17 09:39
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