Klage des Verbraucherschutzes

OLG München verbietet Amazons Dash-Button

Veröffentlicht: 10.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.01.2019
Amazon Dash-Button

Amazon muss seinen Dash-Button in Deutschland vom Markt nehmen. Wie das ZDF berichtet, ist Amazon am Donnerstagnachmittag vor dem OLG München gescheitert. Das Unternehmen war gegen ein Urteil des Landgerichts München in Berufung gegangen, nachdem dieses den Dash-Button als rechtswidrig einstufte. Die Richter urteilten demnach, dass die kleinen, aufklebbaren Knöpfe gegen die Gesetze für den Online-Handel verstoßen, weil klare Informationen zu Inhalt, Preis und der klare Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung fehlen.

Die Richter am OLG München schlossen sich dieser Ansicht an: Amazon muss seine Dash-Buttons nun vom Markt nehmen – dem Unternehmen ist es untersagt, Waschmittel und ähnliche Produkte in Deutschland weiterhin über die Bestellknöpfe zu verkaufen.

Rechtssicherheit schon länger umstritten

Die Amazon Dash-Buttons sollen Kunden schon seit einigen Jahren das Leben erleichtern: Die kleinen Geräte können im Haushalt verteilt werden und bei Bedarf können mit nur einem Knopfdruck Bestellungen durchgeführt werden. Die Buttons sind vor allem für Dinge des täglichen Bedarfs gedacht: Toilettenpapier, Waschmittel oder Tierfutter – bemerkt der Kunde, dass der Vorrat zur Neige geht, kann mit nur einem Knopfdruck ohne lästiges Füllen von Warenkörben Nachschub geordert werden.

Bereits seit Längerem wurde diskutiert, dass die Dash-Buttons nicht zulässig sein dürften, denn: Online-Händler müssen dem Kunden zwingend vor Vertragsabschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören zum Beispiel der Grundpreis, die Steuern und die Nettofüllmenge.

Verbraucherzentrale klagte

Beim Dash-Button werden diese Informationen aber eben nicht zur Verfügung gestellt: Über den Dash-Button lässt sich zwar stets nur ein voreingestelltes Produkt bestellen, die genauen Informationen zu dieser Ware können sich aber verändern. Will der Kunde vor der Bestellung wissen, wie die gerade geltenden Konditionen sind, so muss er einen Blick in die dazugehörige App werfen. Oder aber er betätigt den Button und bekommt diese Informationen in der Bestellbestätigung. Letztere Variante ist im Grunde genommen die Art und Weise des Shoppens, die Amazon vermarktet. Dem Kunden soll gerade nicht die Last auferlegt werden, Details zu lesen. Er soll ganz einfach ohne großes Nachdenken – also im Blindflug – mit einem Knopfdruck bestellen.

Das sah auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als rechtswidrig an und verklagte Amazon zunächst vor dem Landgericht München. Wie aus der hauseigenen Meldung hervorgeht, schloss sich das Landgericht München der Meinung der Verbraucherschützer an.

Berufung vor dem Oberlandesgericht scheitert

Amazon ist laut der Leipziger Volkszeitung vor dem Oberlandesgericht München gegen das Urteil in Berufung gegangen. Das Unternehmen selbst hält die Buttons naturgemäß für gesetzeskonform. Die Kunden sollen doch selbst entscheiden dürfen, wie sie einkaufen wollen, heißt es in der LVZ. Das sahen die Richter in München aber offenbar anders

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#4 Mario Berg 2019-01-12 16:29
Bürokratieabbau und Innovation gehen anders
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#3 Silke Wolf 2019-01-11 10:42
Unverständlich, dass wir uns diese Entmündigung gefallen lassen. Die Entscheidung, einen solchen Button zu nutzten, sollte ich als Verbraucher doch wohl selber treffen dürfen.
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#2 Markus 2019-01-11 08:14
Das ist aber schade. Was machen nun die Amazon-Verbauch er-Lemminge vor ihren leeren Kühlschränken und nicht einsatzfähigen Waschmaschinen. Eine Gegenklage der Verbraucher wäre doch nun angebracht. Diese sind in ihren "Grundrechten" eingeschränkt worden. Ich kann nur noch den Kopf schütteln. Dass darüber überhaupt so lange verhandelt werden muss.

Bestimmt werden die Dash-Buttons jetzt nur noch mit Alex verkauft, die nach Drücken der Taste die Verbraucherrech te vorliest und nach nochmaligem Drücken die Bestellung auslöst. Ooops, habe ich jetzt eine Lösungsmöglichk eit "erfunden"?
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#1 Benni 2019-01-10 17:16
Kann man die sogenannten Verbraucherzent ralen eigentlich wegen Irreführung von Verbrauchern verklagen? Denn dies ist wieder mal ein tolles Beispiel, wie das Verbandsklagere cht missbraucht wird.


Denn hier klagt kein Bürger, der durch die Dash-Buttons einen Schaden erlitten hat, den er nun wieder ersetzt bekommen möchte. Hier klagt ein von niemanden legitimierter Verein. Der zivile Rechtsweg sollte jedem offenstehen, der meint, geschädigt oder sonst irgendwie in seinen Rechten von einem Dritten verletzt worden zu sein. Das ist aber hier nicht der Fall.

Wer einen Dash-Button benutzt, tut dies aus eigenem Wunsch. Er weiß um die Funktionsweise, die ihm beim Kauf erläutert wird. Er kann auf Wunsch noch zusätzliche Hürden aktivieren, die einen unbedachten Kauf erschweren. Er wird von einer jeden Bestellung unterrichtet und kann diese stornieren. Und er kann den Kauf widerrufen, wie ihm beim Versand in der Versandbestätig ung auch nich einmal gezeigt wird. Keinem Verbraucher entsteht ein Schaden dadurch ... jedenfalls hat sich bisher niemand gemeldet, der das behauptet.

Anstatt also (wie der Artikel am Ende richtig ausführt) dem Kunden die freie Wahl zu lassen, sorgt die sogenannte Verbraucherzent rale dafür, dass er keine Wahl hat. Offenbar glaubt die sogenannte Verbraucherzent rale, der Vormund des Bürgers zu sein.

Es wird Zeit, dass der Bürger vor den angeblichen Verbraucherschü tzern geschützt wird.
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