Rechtliches zum Umgang mit negativen Bewertungen

Veröffentlicht: 07.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.08.2013

Das Landgericht München I stärkte im Juli dieses Jahres den Schutz der Anonymität von Autoren auf Online-Bewertungsportalen und entschied, dass ein zu Unrecht schlecht Bewerteter keinen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Online-Bewertungsplattform hat. Lesen Sie hier, wie das Gericht seine Entscheidung begründet.

justitia

Was war geschehen?

Eine Kinderärztin, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah, hatte gegenüber dem Arztempfehlungsportal www.jameda.de auf Auskunft über die Identität des Autors einer (unwahren) Bewertung geklagt, um gegen diesen anschließend einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Konkret ging es um folgende Äußerung:

War mit meinem kleinen öfter bei ihr und muss leider sagen, dass ich absolut unzufrieden bin. […] Einige ihrer Entscheidungen sind auch sehr fragwürdig. […] Auf Fragen geht sie überhaupt nicht oder nur sporadisch. […] Fazit: Wem wirklich das Wohl seines Kindes am Herzen liegt und richtig informiert werden möchte ist hier absolut falsch.

Das Portal verweigerte die Auskunft über die Identität der Autorin im Hinblick auf den Datenschutz.

Schutz der Anonymität der Autoren

Die Richter billigten die Handhabung des Portalbetreibers und führten hierzu aus: „Der Diensteanbieter darf die für die Bereitstellung von Telemedien erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine Einwilligung des Nutzers des Bewertungsportals ist unstreitig nicht gegeben, die Beklagte sichert ihren Nutzern ausdrücklich Anonymität zu.

Die klagende Ärztin müsse hier nach Ansicht der Richter den Umweg über eine Strafanzeige gehen, um so den Autor ausfindig zu machen.

Das Bewertungsportal jameda selbst zeigt sich in einer Pressemitteilung vom 29.07.2013 erfreut und begrüßte die Entscheidung. „Wir freuen uns, dass das LG München I uns in unserer Linie, Kontaktdaten von Nutzern auch auf Aufforderung durch Ärzte oder Anwälte nicht herauszugeben, so deutlich bestätigt hat. Die Anonymität unserer Nutzer ist uns sehr wichtig, daher hat dieses Urteil für uns große Bedeutung“, sagt Dr. Philipp Goos, Geschäftsführer von jameda.

Übertragbarkeit auf Online-Handel

Die Abgabe von negativen Bewertungen ist grundsätzlich erlaubt und Online-Händler müssen sich somit negative Bewertungen gefallen lassen. So urteilte auch das Landgericht Köln, dass die Aussage „miserabler Service“ in einem Bewertungsportal gewöhnlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (Urteil vom 08.05.2013, Az.: 28 O 452/12). Wir hatten hier ausführlich über diesen Fall berichtet.

Auch die Bewertung “VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!” auf der Plattform eBay wegen fehlender Vollständigkeit der Lieferung eines Jahrgangs Micky Maus-Hefte ist zulässig, so das Landgericht Köln mit Urteil vom 10.07.2012, Az.: 11 S 339/11). Die Aussagen „Lieferte nur 30% der Beilagen" und “keine Einsicht“ seien eine wahre Tatsachenbehauptung bzw. “Nepperei” und “Strafanzeige” eine Meinungsäußerungen und somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Allerdings dürfen die Nutzer mit ihren Äußerungen nicht zu weit gehen: Die Bewertung "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!" ist hingegen unzulässig (so das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 09.01.2013, Az.: 113 C 28/12). Ein Käufer dürfe es zwar niederschreiben, wenn die Ware tatsächlich defekt sei. Hier verknüpfe der Beklagte jedoch seine zulässige Meinungsäußerung mit einer Warnung ("Vorsicht"). Dies erwecke den Anschein, der Verkäufer habe absichtlich schadhafte Artikel geliefert und einen Umtausch verweigert. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Damit sei insgesamt eine unzulässige Äußerung anzunehmen.

Unwahre Bewertung nicht gefallen lassen!

Auch wenn der Frust groß ist, macht es Sinn, sich gegen eine ungerechtfertigte Kritik zur Wehr zu setzen. Online-Händler brauchen sich negative Bewertungen nur begrenzt gefallen lassen:

  • Bewertung darf keine unwahren oder unsachlichen Tatsachen enthalten;
  • Bewertung darf keine Schmähkritik enthalten, also solche Kritik, die gezielt herabwürdigen soll (z.B. Beleidigungen).

Negative Bewertung entfernen lassen?

Hat der Kunde mit seiner Bewertung den Bogen über das zulässige Maß hinaus überspannt, sollte der Betreiber der Bewertungsplattform zur Entfernung der konkreten Bewertung aufgefordert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen anonymen oder pseudonymen Eintrag handelt.

Auch eBay reagiert auf diesen Umstand und schafft nun laut eigenen Angaben mehr Klarheit beim Grundsatz zum Entfernen von Bewertungen.

Aber Vorsicht: Die Durchsetzung der Löschung der Bewertung gestaltet sich in der Praxis meist schwierig. So ist es erfahrungsgemäß schwer möglich, die Unwahrheit einer Behauptung zu beweisen. Erschwert wird die Durchsetzung der Löschung außerdem, wenn sich die Sitze der Bewertungsplattformen im Ausland befinden und auf die Hinweise der Online-Händler keine Reaktion erfolgt.

Praxishinweis

In erster Linie sollten Sie ruhig bleiben und die Kritik des Kunden ernst nehmen. Empfehlenswert ist, sich direkt mit dem Käufer in Verbindung zu setzen und persönlich mit ihm eine Konfliktlösung zu suchen. Diverse Musterschreiben an den Kunden finden Sie hier.

Die genannten Urteile zeigen, dass eine Entscheidung wieder einmal stets im konkreten Einzelfall getroffen werden muss. Betroffene Online-Händler sollten sich daher von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen, der die Erfolgsprognosen für Ihren konkreten Sachverhalt abschätzen wird.

Kommentare  

#1 Günter Schneidereit 2013-08-07 15:56
Das die Ärztin keine Chance hatte, glaube ich nicht. . . ( Schlechter Anwalt )
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.