BGH: Auch eBay kann für markenrechtswidrige Angebote (mit)haften

Veröffentlicht: 18.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine erneute Grundlagen-Entscheidung gefällt, in welchen Fällen eBay (mit)haftet, wenn rechtswidrige Angebote auf der Online-Plattform mittels AdWords-Kampagnen beworben werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2015, Az.: I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III).

Baby im Hochstuhl(Bildquelle Baby im Hochstuhl: Michal Nowosielski via Shutterstock)

Der nach der Marke „Tripp-Trapp“-Kinderhochstuhl suchende Internetnutzer wurde beim Anklicken einer Google-Adwords-Anzeige auf eine eBay-Seite geleitet, auf der neben rechtmäßigen Angeboten auch rechtverletzende Angebote enthalten waren. Die Markeninhaberin zog auch eBay wegen der Verletzung ihrer Markenrechte zur Verantwortung.

Bereits in den zwei vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wurde Folgendes deutlich gemacht: Der Betreiber eines Internetmarktplatzes ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote von Markenprodukten einer manuellen Kontrolle zu unterziehen, ob fremde Markennamen zu Unrecht auch für nicht originale Produkte genutzt werden (Urteil vom 11.07.2010, Az.: I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet I). Dem Betreiber einer Internetplattform, der Anzeigen im Internet geschaltet hat, die unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten führen, treffen erhöhte Kontrollpflichten (BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II). Mit der kürzlich ergangenen dritten Entscheidung im Bunde „Kinderhochstühle im Internet III“ konkretisierte der Bundesgerichtshof die Frage der Mithaftung durch eBay.

Mithaftung als „Störer“

Indem eBay Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen mit den verletzten Marken zur Verfügung stellte, erfülle sie selbst zwar nicht die Merkmale einer Markenverletzung, weil eBay die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die verletzten Marken auch nicht in der Werbung benutzt hat. EBay kann im konkreten Fall aber als sog. „Störer“ auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil eine Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten vorlag.

Prüf- und Überwachungspflichten verletzt

Ebay ist es als Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. Kinderhochstühle im Internet II). Übernimmt der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten.

Für eine Haftung durch eBay ist es dann schon ausreichend, dass mithilfe einer Adwords-Werbung auf Suchlisten verwiesen wird, in denen neben rechtmäßigen auch rechtsverletzende Angebote enthalten sind. Bucht eBay entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, ist es der Plattform zumutbar, die Ergebnislisten einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Markeninhaber bereits auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH, Kinderhochstühle im Internet II).

Eine solche Prüfpflicht ist eBay nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch zumutbar. Unerheblich ist, dass eBay die Ergebnislisten automatisch erzeugt.

Fazit

eBay wird durch das beantragte Verbot nicht generell eine Adwords-Werbung für Tripp-Trapp-Kinderstühle untersagt. Verboten werden soll eBay nur eine Adwords-Werbung, die zu Angeboten führt, die Markenrechte verletzen. Aus dem Verbotsbereich gelangt eBay schon dann, wenn keine (automatische) Verknüpfung zwischen der zu Internetplattform führenden Adwords-Werbung und von eBay nicht überprüften Suchlisten vorgenommen werden.

 

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