OS-Link: Klickbar oder nicht klickbar? Das ist hier die Frage...

Veröffentlicht: 29.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.03.2017

Man möchte meinen, ein Verbraucher, der im Internet surft ist in der Lage, einen Link zu kopieren und in sein Browser-Fenster zur Suche einzufügen. Dennoch ist ein Streit darum entbrannt, ob der vorgeschriebene Hinweis auf die OS-Plattform nun anklickbar sein muss oder nicht. Gibt es endlich neue Erkenntnisse?

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© Nad Sicily – Shutterstock.com

Worum dreht sich der Streit?

"Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr." Ein an sich harmloser Satz, der seit 9. Januar 2016 in keinem B2C-Shop mehr fehlen darf. Über diesen Hinweis werden jedoch seit Monaten Blogs gefüllt und Kanzleien zum Abmahnen angespornt. Dahinter steht die Frage, muss der Link direkt anklickbar sein oder reicht eine reine Information als Text ohne direkte Anklickmöglichkeit?

Die rechtlichen Hintergründe haben wir bereits ausführlich erläutert. Ob der Link nun anklickbar sein muss oder nicht, steht weder exakt im Gesetz, noch gibt es eine eindeutige Rechtsprechung. Abmahnungen nehmen jedoch langsam Fahrt, worüber wir hier berichtet haben.

Gibt es neue Erkenntnisse?

„Dass“ der Hinweis in jeden Online-Shop muss, braucht nicht weiter erläutert zu werden – auch auf Plattformen ist er weiterhin Pflicht. Wie er nun zu erteilen ist, soll sich jedoch das Landgericht Frankfurt vorgenommen haben. Wie die Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum berichtet, soll sich das Landgericht Frankfurt der Thematik gewidmet haben und einen leicht zugänglichen, klickbaren Link zur OS-Plattform verlangen (Beschluss vom 13.3.2017, Az.: 3-10 O 34/17 - nicht rechtskräftig).

Zur Frage der Klickbarkeit des Links besteht aber weiterhin Unsicherheit. Im Gegenteil bleibt zu hoffen, dass nun findige Abmahner nicht auf den Zug aufspringen und eine fehlende Klickbarkeit des Links (in Frankfurt) aufgreifen. Damals wie heute raten wir daher allen Händler, kein Risiko einzugehen und es nicht auf eine Abmahnung ankommen zu lassen. Wer kann, muss verlinken (zur Anleitung für Ebay).

 

Kommentare  

#7 Thomas 2020-08-26 02:02
Hallo, mein Link in der Mobilen app ansicht ist anklickbar, auf dem dektop jedoch nicht, da ich alles übers handy mache habe ich das nicht gesehen. Jz habe ich eine abmahnung und unterlassungser klärung bekommen...viel en dank ebay mehr kann ich dazu nicht sagen...ist doch lächerlich nu weil er nicht anklickbar ist 500Euro. Ich mache grade mal 150umsatz im monat!!!!
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#6 AS 2017-04-07 09:36
Bei eBay muß man wohl alle Artikel einmal gebündelt durchlaufen lassen - erst dann wird der Link klickbar angezeigt!
Diese Info hätte ich eigentlich vom Händlerbund erwartet!

Hier auch nochmal unser Kommentar aus dem Artikel vom 08.12.16 zum anklickbaren OS-Link:
(Anderer Artikel hier: onlinehaendler-news.de/.../...)

"Ganz ehrlich, vom Händlerbund erwarten wir da ein wenig mehr:
Zuerst hieß es Ende des Jahres "klickbar ist kein Muß".

Irgendwie funktionierte es jawohl auch nicht, bzw wurde in der mobilen Ansicht dann bei eBay der html Text mit angezeigt.

Nun kommt steht im Sondernewslette r von gestern
"bitte stellen Sie zu Ihrer Risikominimieru ng sicher, dass der Link zur OS-Plattform in all Ihren Shops bzw. auf den von Ihnen genutzten Verkaufsplattfo rmen, über die Sie Verträge mit Verbrauchern schließen, in allen Ansichten, anklickbar ist!"

Also gut - einen Artikel ausgewählt, dort wie beschrieben den Text inkl html reinkopiert..ab er es bleibt beim Text, es kommt kein Hyperlink!
Viertelstunde gewartet, Artikelansicht nochmals aktualisiert, nichts!

Jetzt kam uns die Idee den Artikel über das gebündelte Bearbeiten einmal durchlaufen zu lassen (Hintergrund: Vor Jahren war auch schon mal eine Änderung und die wurde erst sichtbar nachdem man alle Artikel einmal gebündelt durch bearbeiten hat laufen gelassen)....ge sagt getan...funktioniert!

Also das hätte ich vom Händlerbund erwartet, daß man den Mitgliedern dann bitte auch eine ordentliche und vollständige Anleitung an die Hand gibt!
Und dies natürlich auch zunächst vorher testet!

MfG"
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#5 Köhler 2017-03-30 14:27
Und wo ist die Anleitung bei Amazon. Ich kann in meinen rechtlichen Rahmenbedingung en bei Amazon keinen Link einfügen!?
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#4 Redaktion 2017-03-30 09:40
Hallo Detlef Schäfer,

vielen Dank für den Hinweis. Gut mitgedacht...

Jedoch ist es so, dass bei Ebay Folgendes erlaubt ist: Links zu Webseiten, welche gesetzlich vorgeschrieben sind.

Hier gibt es mehr Informationen zum Setzen von Links in Ebay-Angeboten: pages.ebay.de/.../...

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#3 Joe Black 2017-03-29 15:32
Früher konnte man im Internet arbeiten und Geld verdienen. Heute ist man Sklave der Politik und `der Abmahn-Anwälte. Es macht einfach keinen Spaß mehr.
Und wozu das Ganze? Angeblich für die Verbraucherrech te, die sowieso keinen interessieren.
Wieviele unseriöse Händler kommen denn auf einen unseriösen Kunden?
1:1000
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#2 Andy 2017-03-29 14:30
das ist wieder der Witz an der Geschichte, im Amtsblatt zu dieser Vorschrift steht das ein Link für die Website bereitgestellt werden soll. Ein Link ist ein sichtbarer Text, der nicht anklickbar ist. Was hier verlangt wird, ist ein Hyperlink also eine Art Verknüpfung zu dieser Plattform. Das kann man im Englischen Lexikon auch nachlesen, die Definition in Wikipedia ist falsch. Link = Textform, Hyperlink ist eine Verlinkung/Verk nüpfung zum gewünschten Objekt... also ANKLICKBAR!!! Beispiel ich öffne Notepad und gebe eine Adresse zu einer Website ein, die steht dann nur als Text da, ist aber trotzdem ein Link. Outlook, Word und andere Programme wandeln diese Links einfach automatisch in Hyperlinks um, mehr nicht. Wenn man also ein Gesetz entwirft, muss man schon genau definieren und nicht die Händler bluten lassen für die Unwissenheit solcher Angestellten die die Gesetze entwerfen und welche die unwissenden Gerichte einfach durchwinken ohne die Logik zu verstehen!!!
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#1 Detlev Schäfer 2017-03-29 14:11
Sind bei Ebay Verlinkungen auf Fremdseiten nicht untersagt?
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