Französische E-Zigaretten Importe durch InnoCigs gestoppt

Veröffentlicht: 23.06.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 23.06.2017

Wer in der Europäischen Union E-Zigaretten importiert, muss für neue Geräte eine sechsmonatige Registrierungspflicht einhalten. Mehrere Firmen aus Frankreich sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Hiergegen hatte das Unternehmen InnoCigs geklagt. Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil den Import nun gestoppt.

E-Zigarette
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EU-Richtlinien: Aber bitte in ganz Europa

Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (LG Beschluss Az.: 416 HKO 14/17) war eine erfolglose Abmahnung durch das Unternehmen InnoCigs wegen Verstoß gegen die EU-Tabakproduktrichtlinie (TPD2). Diese dient der Angleichung des europäischen Marktes im Bereich von Tabakprodukten. Was den meisten E-Zigaretten Nutzern, oder sog. Dampfern, daraus bekannt sein dürfte, ist die Regelung zu Werbeverboten für E-Zigaretten und das Fassungsvermögen der nikotinhaltigen Liquidbehälter. In Deutschland fand es im Tabakerzeugnisgesetz (hier dazu mehr) seinen Platz.

Europaweit müssen alle Produkte die verkauft werden, sechs Monate vor dem Vertrieb an den Verbraucher bei der EU bzw. den nationalen Ordnungsbehörden angemeldet werden, da sie erst getestet und mit entsprechenden Warnhinweisen versehen werden müssen. Wer sich nicht daran hält, verschafft sich einen illegalen Wettbewerbsvorteil. So auch die Importeure aus Frankreich, die eine Anmeldung einfach weggelassen hatten und so E-Zigaretten und andere E-Zigaretten Artikel nach Deutschland lieferten, die nicht den deutschen gesetzlichen Vorschriften entsprachen. Verstöße gegen die TPD2 sind zwar in Frankreich auch rechtswidrig, werden aber scheinbar nicht konsequent verfolgt. Das Landgericht hat diese Umgehung nun verboten und droht den Importeuren mit einer empfindlichen Strafe in Höhe von 250.000 Euro oder zwei Jahren Haft bei Zuwiderhandlung.

Gilt übrigens auch in Deutschland

Tatsächlich ist der Handel mit den unregistrierten Produkten aus dem Nachbarland nicht legal, denn wer seine Ware im Ausland kauft, hat nicht automatisch die Verkehrsfähigkeit des Produktes in Deutschland. Viele deutsche Händler sind sich dieser Gefahr nicht bewusst, dass sie sich wettbewerbswidrig verhalten, wenn sie diese Ware in den Verkehr bringen.

Zum Einen kann dies durch staatliche Behörden sanktioniert werden, zum Anderen sind sie abmahngefährdet (auch aktuell). Für alle Händler die mit E-Zigaretten handeln oder handeln wollen, finden sich hier weitere Informationen zum Handel mit Tabakwaren. Dazu zählen auch E-Zigaretten.

Kommentare  

#4 Ivan Bremers 2017-06-26 13:10
Hallo Jutta,

vielen Dank für deinen Kommentar. Für die Händler ist diese Registrierung in der Tat eine traurige Sache für Innovationen, da Produkte lang zurückgehalten werden müssen. Mir war wichtig aufzuzeigen, dass dieses Urteil des Landgericht Hamburg eine Gefahr für Händler darstellt, wenn die Vorgaben nicht beachtet werden. Ob alle Regelungen immer Sinn ergeben, steht dabei auf einem anderen Blatt Papier…


Das Bundesministeri um für Ernährung und Landwirtschaft setzt die Richtlinie durch das Gesetz und Verordnung um. Die Vorgaben für Tests findet sich in der Tabakerzeugnisv erordnung. In der erlassenen Verordnung finden sich auch die Zulassungskrite rien für die Institute. Du hast vollkommen recht, dass die Tests auch schon vor der Registrierung getätigt werden müssen, es war nicht meine Absicht den Eindruck zu erwecken, dass Tests nur nach der Registrierung stattfinden.
Durch die Richtlinie wird jedoch bestimmt, dass zusätzliche Tests oder zusätzliche Informationen verlangt werden können. Daneben steht es dem BMEL zu, Maßnahmen zu ergreifen, falls eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit bestehen würde.
Ohne ein Zeitfenster, wie die sechs Monate, gingen die Maßnahmen nicht.
Ob in den sechs Monaten tatsächlich etwas von den Befugnissen wahrgenommen wird, kann aber wirklich nicht sagen.

Beste Grüße
Ivan Bremers
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#3 Jutta 2017-06-23 15:46
Hallo Ivan Bremers,

danke. Aber wo steht die von Ihnen angeführte Begründung "testen"?
Wer testet? - Die EU oder jedes Mitgliedsland?
Wo stehen die Normen für die Tests und nach welchen Kriterien werden Institute für Tests zugelassen?

Ist es nicht so, dass die Anführung Ihrer (erdachten?) Begründung, einen traurigen Sachverhalt beschönigt?

Wozu eine 6monatige Ausbremsung des Marktes, wenn in dieser Zeit ganz konkret NICHTS passiert?

Freundliche Grüße
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#2 Ivan Bremers 2017-06-23 15:15
Hallo Jutta,

die Information kommt direkt aus der Tabakproduktric htlinie, ganz speziell aus Artikel 20. Ich habe hier einmal den Link zum Text:
eur-lex.europa.eu/.../...

Beste Grüße
Ivan
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#1 Jutta 2017-06-23 13:48
Hallo Ivan Bremers,

Bitte nennen Sie die verbindliche Quelle zu dieser Aussage:

"Europaweit müssen alle Produkte die verkauft werden, sechs Monate vor dem Vertrieb an den Verbraucher bei der EU bzw. den nationalen Ordnungsbehörde n angemeldet werden, da sie erst getestet und mit entsprechenden Warnhinweisen versehen werden müssen. "

Danke
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