LG Koblenz: Reine Stückzahlangabe bei Kaffeekapseln reicht nicht aus

Veröffentlicht: 07.02.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass Verkäufer von Kaffeekapseln dazu verpflichtet sind, neben dem Endpreis auch den Grundpreis, etwa den Preis je Kilo, anzugeben. Nach Ansicht des Gerichts gelten für diese Produkte die gesetzlichen Vorgaben zu Preisangaben.

Interessiert Kunden Stückzahl oder Gewicht?

Geklagt hatte ein Interessenverband, der die Werbung eines Elektromarktes für unzulässig hielt. Dieser hatte für abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Firmen geworben und diese angeboten. Auf der Verpackung war jedoch nur ein Gesamtgewicht abgedruckt. Ein Hinweis auf den Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee war nicht aufgedruckt. Darin sah der Interessenverband einen Verstoß gegen die sog. Grundpreisangabe, denn der Verbraucher kann sich nicht über den Preis pro Kaffee in der Kapsel informieren. Der Händler sah das anders: Seiner Ansicht nach sei die Angabe der Menge des Kaffees nicht relevant, denn der Verbraucher kaufe nach Stück und nicht nach Gewicht. Da eine Abmahnung auf Unterlassung der Werbung nicht den ersehnten Erfolg brachte, musste das Landgericht Koblenz (LG) entscheiden. Diese urteilte im Sinne des Interessenverbandes mit Urteil vom 24.10.2017 – Az. 4 HK O 4/17.

Gericht sieht Vergleichsbedürfnis

Auch das Gericht bejaht die Pflicht, bei Kaffeekapseln den Grundpreis anzugeben, denn nur dadurch könnte eine vollständige Verbraucherinformation gewährleistet werden. Der Verbraucher würde durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit gestärkt werden und könnte sich dadurch einen Eindruck besseren verschaffen. Dem Verbraucher komme es entscheidend auf den Inhalt in Form des Kaffeepulvers an, schließlich bestimme die Menge das Aroma und den Geschmack. Daher ist neben dem Endpreis auch ein Grundpreis, also je Kilogramm oder 100 Gramm, anzugeben. Ohne die entsprechenden Angaben wird gerade dies erheblich erschwert.

Grundpreisangabe

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss bei bestimmten Produkten, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Dabei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Dies geschieht entweder pro kg, pro l, pro m, pro m2 bzw. pro m3. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf der Preis pro 100 g bzw. pro 100 ml angegeben werden.

Kaffeekapsel nun mit Grundpreis anbieten? Ja!

Dass so eine Entscheidung ohne weiteren Gang bestehen bleibt, war nicht zu erwarten. So wurde gegen diese Entscheidung inzwischen die weitere Überprüfung durch das höhere Oberlandesgericht Koblenz (OLG) beantragt. Bis dahin ist die Entscheidung zwar nicht rechtskräftig – jedoch ist auch bei dem Verkauf von Kapseln dringend zu empfehlen, den Grundpreis anzugeben, um sich Ärgernisse einer Abmahnung zu ersparen.

Kommentare  

#1 Frank 2018-02-14 11:24
Jede Art der Transparenz für den Verbraucher ist letztlich immer eine positive Entwicklung. Die Preisgestaltung bei Kaffeekapseln pro Kilogramm ist sicher Haarspalterei, dennoch sinnvoll. Danke für den Beitrag, um so einer Abmahnung zu entgehen.
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