Rechtsradar: Bitte um Bewertung und angeblicher Firmenstandort als unzulässige Werbung sowie das Recht auf Vergessenwerden

Veröffentlicht: 21.09.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.09.2018

Den Kunden in der Rechnungs-Email nach einer Shopbewertung fragen? Auf der Webseite Firmenstandorte angeben, die gar nicht existieren? Das kann man nach neuer Rechtsprechung vergessen. Dass es aber nicht immer ein Recht auf Vergessenwerden gibt, zeigt das OLG Frankfurt im Bezug auf Google. Entscheidungen, die man sich merken kann, diese Woche im Rechtsradar.

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© AlexHliv / Shutterstock.com

Gibt es gar nicht: Firmenstandort darf nicht einfach erfunden werden

Ein Unternehmer hatte damit geworben, in mehreren Städten stationäre Service-Geschäftsstellen zu haben. Tatsächlich wurden alle Anrufe, die an die Niederlassungen gerichtet waren, aber zum Hauptsitz umgeleitet und der Service durch einen Subunternehmer ausgeführt. Das sei irreführende Werbung, urteilte nun das Landgericht Darmstadt. Nach Auffassung der Richter würden potentielle Kunden mit dieser Aussage getäuscht – schließlich konnte man durch die Behauptung als Kunde davon ausgehen, einen fachkundigen Ansprechpartner des Unternehmens vor Ort zu haben.

Da die Servicequalität für viele Kunden ein bedeutender Faktor für die Kaufentscheidung ist, verschaffte sich der Unternehmer damit einen Vorteil, der nicht gerechtfertigt war. Es bestand so die Möglichkeit, dass Kunden durch Täuschung zu einem anderen „wirtschaftlichen Verhalten“ hin beeinflusst oder Mitbewerber geschädigt werden. Der Unternehmer hatte zwar darauf hingewiesen, dass es auch zum Einsatz von Subunternehmen im Service kommen könne, dies jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht deutlich genug gemacht. Für Händler zeigt dies wieder einmal, dass klare und leicht verständliche Aussagen wichtig sind. Zweifel in der Auslegung gehen in der Regel zu Lasten der Händler.

Digitaler Radiergummi: Google muss Links nicht wegen Recht auf Vergessenwerden löschen

Das Recht auf Vergessenwerden soll dafür sorgen, dass personenbezogene digitale Daten nicht zur dauerhaft zur Verfügung stehen – schließlich könnte es sich um unvorteilhafte, alte oder schlichtweg falsche Daten handeln. Jetzt hat ein ehemaliger Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation vor dem OLG Frankfurt auf dieses Recht geklagt. Google sollte Links zu älteren negativen Presseberichten aus den Suchergebnissen löschen.

Grundsätzlich darf jeder Einzelne selbst darüber entscheiden, inwieweit personengebundene Daten veröffentlicht werden. Die DSGVO sieht in Art. 17 diesen Anspruch als „Recht auf Löschung vor“. Vorgesehen war für diesen Fall allerdings auch, dass das Gericht das öffentliche Interesse gegen das des Klägers abwiegen musste, da die Berichterstattung selbst nicht rechtswidrig gewesen war. Im Ergebnis urteilten die Richter dann, dass das öffentliche Interesse nicht feststellbar erloschen sei und die Daten damit weiterhin für die öffentliche Berichterstattung „notwendig“ sind. Der Kläger verlor daher und muss sich zunächst damit zufrieden geben, weiterhin auf Google gefunden werden zu können.

Bitte bewerten: Kundenzufriedenheitsumfrage in Rechnungs-Email ist unzulässige Werbung

Die Bitte um eine positive Bewertung kann Händlern eine Klage bescheren, wie der BGH jüngst darlegte. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde mit einer Email des Händlers neben der Rechnung auch die Bitte erhalten, eine sehr gute Bewertung für den Einkauf abzugeben, wenn er denn mit dem Service zufrieden war. Das ist Werbung, urteilten die Richter, und unzulässig ist sie noch dazu. Tatsächlich umfasst der rechtliche Begriff der Werbung jede Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung. Das gilt auch für eine solche Aufforderung zur Bewertung, schließlich sorgt sie am Ende für ein gutes Image und Kundenbindung.

Diese Werbung ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aber nur mit Zustimmung des Kunden möglich – die lag hier nicht vor, und der Händler hatte den Kunden auch nicht über die Möglichkeit aufgeklärt, der Werbung widersprechen zu können.

Die Richter gaben auch zu, dass die Beeinträchtigung des Kunden verhältnismäßig gering gewesen war. Allerdings solle mit dem Urteil auch vermieden werden, dass sich damit eine neue Werbestrategie etabliere.

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