Rechtsradar: Kosten für Service-Hotlines, Werbung per E-Mail und EuGH zu Gewerbetreibenden

Veröffentlicht: 05.10.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.10.2018

Unzulässige Werbung per E-Mail, zu teure Kundenservice-Hotlines – wieder gibt es wichtige und interessante Neuigkeiten aus der Rechtswelt. Auch der EuGH ist bei diesem Rechtsradar dabei: Er hatte zu entscheiden, ab wann ein Online-Verkäufer eigentlich als Gewerbetreibender zu betrachten ist.

Lupe
© studiostoks / Shutterstock.com

20 Cent pro Anruf: Kundenservice-Hotline zu teuer

Verbraucherschützer haben sich wegen der Service-Hotline von Sky Deutschland an das LG München I gewendet. Der Grund: Die Hotline sei zu teuer, 0,20 Euro aus dem Festnetz und 0,60 Euro aus dem Mobilfunknetz sollten für einen Anruf fällig werden. Lange Zeit waren deutlich höhere Kosten die Regel, selbst für Warteschleifen konnten bis 2013 Gebühren erhoben werden. Per Gesetz sind die Kosten aber gedeckelt, wenn ein Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für diese Zwecke bereitstellt. Die Gebühren, die der anrufende Verbraucher zahlen muss, dürfen demnach nicht höher sein als das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes.

Im Lichte des Europarechts legte das Landgericht München I dafür die meist verbreitete Nutzungsart zu Grunde – Flatrates. Die erlaubten Festnetzkosten für Service-Hotlines gehen damit gegen null. Gleichzeitig gibt es aber diverse Ausnahmen von der Kostenbegrenzung; auch kündigte Sky inzwischen an, gegen das Urteil Berufung einzulegen, wie Techbook erfuhr.

LG München und Frankfurt a. M.: Zulässigkeit von Werbung via E-Mail

Gleich zwei interessante Entscheidungen gab es zur Zulässigkeit von Werbung per E-Mail. Das Landgericht München I befasste sich mit dem Fall, dass in einem Online-Shop für Babyartikel die Checkbox für die Einwilligung in den Empfang von Werbung per E-Mail bereits voreingestellt aktiviert war. Das Gesetz erfordert aber die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers, diese lag nach Auffassung der Richter hier nicht vor – im Gegenteil: Muss der Verbraucher bei der Einwilligung selbst aktiv werden, um Werbung zu erhalten, müsse er hier nun aktiv werden, um gerade keine Werbung in seinem Postfach vorzufinden. Das laufe, so heißt es im Urteil, dem Gesetzeswortlaut entgegen.

Vorsicht ist auch bei der Werbung gegenüber Bestandskunden geboten. Das Landgericht Frankfurt am Main setzte sich jetzt mit Gutscheinen auseinander. Grundsätzlich ist die sogenannte Bestandskundenwerbung erlaubt. Händler dürfen ihren Kunden Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten, wie sie schon einmal zuvor bestellt haben. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde einige Zeit nach seiner Bestellung eine E-Mail mit einem Gutschein bekommen und war dabei vom Händler auch eingeladen worden, sein gesamtes Sortiment zu erkunden. Werbung für ähnliche Waren liege damit nicht vor, urteilten die Richter.

EuGH zur Erfüllung der Eigenschaft als Gewerbetreibender

Auch vom Europäischen Gerichtshof gibt es ein Urteil, das relevant für den Online-Handel ist. Eine Frau hatte über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr verkauft. Der Käufer war aber nicht zufrieden und wollte den Kaufvertrag widerrufen, was die Verkäuferin jedoch ablehnte. Die daraufhin informierten Verbraucherschützer kamen zu dem Ergebnis, dass sie als Gewerbetreibende verkauft, diverse Informationspflichten verletzt und die Uhr zurückzunehmen habe. Sie begründeten dies damit, dass die Frau auch noch acht weitere Verkaufsanzeigen inseriert hätte. Die Verkäuferin wandte sich hierauf an das zuständige Gericht, dieses wiederum rief den EuGH an, um den europarechtlichen Hintergrund zu klären. Wie die EuGH-Richter nun festgestellt haben, reicht der Blick allein auf die Anzahl der Inserate nicht aus, es müsse stattdessen im Einzelfall geprüft werden, ob auch eine „Geschäftspraxis“ vorliegt – also die Verkäufe beispielsweise planmäßig erfolgen und ein Erwerbszweck verfolgt wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.