Rechtsradar: Unlautere Mittel und zum Unterschied zwischen Kauen und Lutschen

Veröffentlicht: 18.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.10.2018

Diese Woche gab es nicht viele neue Entscheidungen in Sachen E-Commerce. Es scheint sich um ein spätes Sommerloch handeln.

Geldtransfer zwischen zwei Notebooks
© Jane Kelly - shutterstock.com

OLG Köln: Unlautere Gebühren für Rücklastschrift

Jeder Händler dürfte den Ärger schon einmal erlebt haben: Man will nach getätigter Bestellung das Geld via Lastschrift beim Kunden einziehen und es klappt nicht. Entweder hat sich der Kunde bei der Bankverbindung vertippt oder das Konto ist gleich gar nicht mal gedeckt. Beim Ablehnen der Lastschrift entstehen dem Unternehmer dabei Kosten. Die von der Bank erhobenen Gebühren dürfen sich Händler auch vom Kunden zurück holen. Was sie allerdings nicht dürfen, ist, einen pauschalen Betrag für diesen Fall in ihren AGB festlegen. Das entschied nun das Oberlandesgericht Köln.

EuGH: Lutschen ist nicht Kauen

Tabakwaren zum oralen Verzehr dürfen in der EU nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zum rauchen oder kauen gedacht sind. Einem Händler wurde daher der Verkauf seines Produktes untersagt. Es wurde nüchtern festgestellt, dass das Produkt des Händlers durch seine feine Konsistenz zum Lutschen gedacht sei. Ein Kauen zum Freisetzen der Inhaltsstoffe sei nicht notwendig, weswegen es sich bei dem Produkt auch nicht um Kautabak handeln könne. Diese Ansicht bestätigte nun auch der Europäische Gerichtshof.

OLG Frankfurt: Vorsicht bei der Jagd nach neuen Talenten

Der Arbeitsmarkt ist hart umkämpft. Jeder will den Besten in seinem Team haben. Deswegen versuchen nicht selten Headhunter talentierte Köpfe von anderen Firmen abzuwerben. Das Abwerben am Arbeitsplatz unter Umständen als unlauter gewertet werden kann, ist dabei ein alter Hut. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschied, dürfen sich Headhunter beim Anruf auf das private Handy des begehrten Talents nicht darauf verlassen, dass sich dieser nicht doch gerade am Arbeitsplatz befindet. Vielmehr müssen sie aktiv nachfragen, ob sich der Arbeitnehmer gerade an seiner Arbeit befindet.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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