Rechtsradar: Schlappe für IDO-Verband, Aufklärungspflicht bei Mehrfachabmahnung, Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen

Veröffentlicht: 09.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.11.2018

Mit unserem Rechtsradar gibt es wieder den wöchentlichen Überblick über juristische Neuigkeiten, die wichtig und interessant für Online-Händler sind. Der IDO-Verband ist wegen fehlender Klagebefugnis vor Gericht gescheitert, Online-Händler tragen eine Aufklärungspflicht im Falle von Mehrfachabmahnungen und das Hanseatische Oberlandesgericht hält in einem Urteil DSGVO-Verstöße grundsätzlich für abmahnfähig.

Schlappe für IDO-Verband
© Oleksii Sidorov / Shutterstock.com

IDO-Verband muss einstecken: Fehlende Klagebefugnis lässt Prozess scheitern

Der wegen seiner großen Zahl an Abmahnungen bekannte IDO-Verband hat eine Klage wegen fehlender Klagebefugnis zurückgezogen. Streitgegenstand waren fehlende Angaben zur Materialzusammensetzung eines Schals. Die beklagte Online-Händlerin zahlte zwar die Abmahnkosten, verweigerte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der IDO-Verband zog daraufhin vor Gericht, scheiterte aber wegen seiner fehlenden Klagebefugnis: Die vorgelegte Mitgliederliste umfasste auch Personen, die keine Mitglieder (mehr) waren.

IDO legte Berufung ein, das OLG Köln verlangte dann Beweise für die Mitgliedschaft der jeweiligen Personen. Liefern konnte der Verband diese jedoch nicht vollständig und zog seine Berufung zurück. Bisher unklar ist, ob die falsche Mitgliederliste auch zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Verband führt. Dieser hatte nämlich eine eidesstattliche Versicherung über seine Mitgliederliste abgegeben. Wird eine solche falsch abgegeben, kann das neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe mit sich bringen.

Mehrfache Abmahnung: Händler tragen Aufklärungspflicht

Wenn es besonders ungünstig läuft, kann ein Online-Händler mehrere Abmahnungen aus dem selben Grund, aber von verschiedenen Abmahnern erhalten. Grundsätzlich muss er auch die Kosten für die weiteren Abmahnungen zahlen, sofern diese nicht rechtsmissbräuchlich sind. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung muss in der Regel aber nur ein einziges Mal abgegeben werden – diese will schließlich durch die Drohung mit einer zu zahlenden Strafe die Wiederholungsgefahr senken, und dafür reicht logischerweise eine Erklärung meist aus.

Hat der Online-Händler eine solche Erklärung bereits abgegeben, muss er dies den folgenden Abmahnern jedoch auch mitteilen. Die einfache Behauptung reicht laut Urteil des LG Würzburg aber nicht aus: Es braucht vielmehr genug Informationen, damit sich der Abmahner davon überzeugen kann, dass die schon abgegebene Unterlassungserklärung auch wirklich ausreichend ist.

DSGVO-Verstoß abmahnfähig? OLG Hamburg sagt: Ja

Sind Verstöße gegen das Recht der DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnfähig oder sind sie es nicht? Diese Frage beschäftigt nicht nur Online-Händler, sondern auch Juristen und Richter. Bisher gibt es eine Handvoll Urteile, die sich in ihrem Ausgang jedoch unterscheiden. Nun hat auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg ein Urteil gefällt: Grundsätzlich sollen DSGVO-Verstöße demnach abmahnfähig sein. Im Fall haben zwei Pharmaunternehmen gegeneinander geklagt und wurden in der ersten Instanz auch beide wegen Verstößen verurteilt. Das OLG Hamburg befand dann im nächsten Schritt, dass im konkreten Fall zwar keine Wettbewerbsverletzung vorliege. Trotzdem seien auch Mitbewerber grundsätzlich befugt, jene Datenschutzverstöße auch im Rahmen von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend zu machen.

Wenngleich es sich um das erste Urteil aus der Reihe der Oberlandesgerichte handelt, ist dieses dennoch nur für den Einzelfall bindend. Es muss daher abgewartet werden, wie sich die weitere Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt.

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