LG Coburg zum Werben mit Testergebnissen: Fundstelle muss erkennbar sein

Veröffentlicht: 12.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.11.2018

Bewirbt ein Online-Händler seine Ware mit Testergebnissen, so muss er auch die Fundstelle für die Bewertung angeben. Diese Angabe sollte aber auch lesbar sein – anderenfalls kann dies als wettbewerbswidrig eingestuft werden, wie ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt.

Informationen müssen leicht zugänglich sein
© Bacho / Shutterstock.com

Wenn der Kunde weiß, dass das Produkt der Begierde gut ist, dann ist das auch für den Händler gut. Testergebnisse stellen in diesem Zuge eine wirkungsvolle Möglichkeit dar, Kaufinteressenten bei der Qual der Wahl im Warenkorb zu unterstützen. Allerdings ist für Online-Händler ein sorgfältiger Umgang damit wichtig, um es nicht zu Abmahnungen oder Gerichtsprozessen kommen zu lassen. Wie das Urteil des Landgerichts Coburg (AZ.: 1 HK O 6/18) nun bestätigt, gilt dies auch für die Angabe der Stelle, von welcher der Test durchgeführt wurde und an der weitere Informationen dazu eingeholt werden können.

Schlechte Lesbarkeit führte zu Abmahnung

Im vorliegenden Fall ging es um einen Händler, der sowohl stationär als auch online Unterhaltselektronik vertreibt. Zu seinem Sortiment zählen auch Bluetooth-Lautsprecher. Diese bewarb er in Zeitungen mit einem Testergebnis der Zeitschrift „Video“, schließlich lautete dieses „überragend“. Der abmahnende Verband störte sich dabei allerdings daran, dass die Fundstelle dieses Ergebnisses nicht lesbar angegeben war. Da der Händler die darauf gerichtete strafbewehrte Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben hat, kam es zum Gerichtsverfahren.

Das Landgericht Coburg stufte dieses Verhalten dann als wettbewerbswidrig ein. Prinzipiell müssen Verbraucher leicht verständlich und eindeutig auf Artikelmerkmale und rechtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Besuch des Shops hingewiesen werden. Dies gilt auch für die Angabe der Quelle von Testergebnissen – schließlich muss erkennbar sein, wo weitere Informationen zum Test eingeholt werden können. „Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist“, teilt das Gericht im Urteil mit. Um dem gerecht zu werden, müsse diese Fundstelle auch ausreichend deutlich lesbar sein.

Was von Online-Händlern gefordert wird

Was genau aber ist dafür nötig? Die Rechtsprechung geht zunächst vom Durchschnitt aus: Die Lesbarkeit muss für einen normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung möglich sein. Da diese Aussage aus verschiedenen Blickwinkeln natürlich unterschiedlich ausgelegt werden kann, wurde sie präzisiert: Die Schriftart solle eine Größe von 6 „Didot-Punkten“ nicht unterschreiten. Bei dieser Angabe handelt es sich um ein Maßsystem für Schriftgrößen – übersetzt lässt sich daraus eine Schrifthöhe von etwa 2,26 mm errechnen. Im Fall war der Hinweis auf die Fundstelle jedoch deutlich winziger, weshalb der Händler auch verurteilt wurde.

Dessen Argumente, die Schrift sei auf dem Korrekturabzug besser lesbar gewesen und er habe überdies keine Möglichkeit besessen, die Werbung abzuändern, zogen nicht. Für einen solchen Fall habe der Händler eben auf die Werbung zu verzichten, heißt es im Urteil.

Werbung mit Testergebnissen nicht immer einfach

Online-Händler müssen im Umgang mit Testergebnissen auf eine Reihe von weiteren Dingen achten. Es sollte nur das Produkt mit einem Testurteil beworben werden, wenn es dieses tatsächlich auch selbst erhalten hat. Auch kann man sich nicht lediglich die Teilergebnisse für die Bewerbung zu Nutze machen, welche die Ware in ein vorteilhaftes Licht stellen – wenn Testergebnisse genannt werden, dann auch komplett. Was darüber hinaus beachtet werden muss, verrät unser Hinweisblatt zur Werbung mit Testergebnissen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.