Rechtsradar: Der Geschmack als Werk, Werbung mit Olympia, Parship verliert gegen Lovescout24

Veröffentlicht: 15.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.04.2021

Diese Woche geht es um allerhand Genuss und Freude: Käse, Sport und Liebe – so heißen die Themen in unserem Rechtsradar.

Essendes Smiley-Gesicht vor gelben Hintergrund
© Pranch/shutterstock.com

Kein Unsinn, aber Käse: Geschmack unterliegt nicht dem Urheberrecht

Der Käsehersteller Levola aus den Niederlanden hat seinen Konkurrenten verklagt. Der Grund: Sein Heksenkaas schmeckt offensichtlich ganz ähnlich, wie das Produkt des Beklagten, der Witte Wievenkaas. Levola sah darin sein Urheberrecht am Geschmack des Lebensmittels verletzt. In der Folge strengte Levola eine Klage vor den nationalen Gerichten an. Diese wendeten sich nun mit der Frage, ob der Geschmack eines Lebensmittels überhaupt urheberrechtlich geschützt sein kann, an den EuGH. Dieser urteilte gegen die Auffassung von Levola: Da man Geschmack nicht objektiv individualisierbar greifen kann, stellt er schon kein Werk dar und kann demnach auch nicht den Schutz des Urheberrechts genießen.

Olympische Rabatte: Sportstudio darf mit dem Begriff Olympia werben

Anlässlich der Olympischen Spiele in Rio hatte ein Sportstudiobetreiber Kunden mit olympischen Rabatten in seine Fillialen gelockt – und wurde deswegen vom Deutschen Olympischen Sportbund verklagt. Die Begriffe Olympiade, Olympia und olympisch sind nämlich durch ein eigenes Gesetz geschützt: Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen. In der zweiten Instanz, vor dem OLG Frankfurt, unterlag nun der Sportbund. Das Gericht konnte keine Verletzung feststellen: Es sei klar, dass die Werbung hier lediglich verdeutlicht, dass die Rabatte zeitlich begrenzt während der Spiele gegeben werden. Dem Image der Olympiade würde dadurch kein Schaden entstehen und für den Verbraucher sei außerdem ersichtlich, dass der Sportstudiobetreiber in keinem Zusammenhang zu den Veranstaltern der Olympischen Spiele steht.

Verzählt: Parship ist nicht die Größte

Vor dem OLG München ging bereits in der vergangenen Woche der Rechtsstreit zwischen Lovescout24 und Parship zu Ende. Parship warb damit, Deutschlands größte Partnervermittlung zu sein. Dagegen wehrte sich Lovescout24 wegen irreführender Werbung. Die beiden sind mit etwa zehn Millionen Mitgliedern nämlich etwa gleich groß. Das Parship mehr Premium-Accounts verkauft hat, darf bei dieser Beurteilung keine Rolle spielen, so das Gericht. Es kommt auch nicht darauf an, dass das eine eine Vermittlung und das andere ein Kontaktanzeigenportal ist. Für den Verbraucher macht das am Ende nämlich nicht den ausschlaggebenden Unterschied. Im Ergebnis darf Parship künftig nicht mehr mit dem Slogan werben, denn auch mit ein paar tausend Mitgliedern mehr, sei es nicht groß genug, um die Größte zu sein.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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