OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Verkauf nicht zugelassener Kraftfahrzeugteile

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (vom 25.09.2012, Az: I-4 W 72/12) entschieden, dass der Verkauf von Kraftfahrzeugteilen ohne vorhandene Straßenzulassung im Internet wettbewerbswidrig ist - selbst dann, wenn der Anbieter in der Artikelbeschreibung auf die fehlende Straßenzulassung hinweist.

Paragraphenzeichen zu UrteilDenn nach Ansicht des OLG Hamm kommt es nicht auf die vom Kunden beabsichtige Verwendung des Fahrzeugteils an, sondern auf die objektive Verwendungsmöglichkeit.

Das OLG führte in seinem Beschluss hierzu aus:

„...für das Verbot des Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02)...“

Wir empfehlen Online-Händlern daher, im Internet keine Fahrzeugteile anzubieten, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein müssen, sofern die Genehmigung bzw. das Prüfzeichen nicht vorliegt. In diesem Sinne hatte bereits zuvor beispielsweise das Landgericht Bochum (mit Urteil vom 14.02.2012, Az: 12 O 238/11) entschieden.

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