Achtung Abmahnung: Werben Sie nur mit einem aktuellen UVP-Preis

Veröffentlicht: 29.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.06.2015

In kaum einem Online-Shop fehlen die Hinweise: „UVP 99,95 Euro, jetzt 49,95 Euro“ oder ähnliche Formulierungen. Was den Käufer anlocken soll, kann den Händler aber schnell in rechtliche Bedrängnis bringen, denn kaum einer prüft, ob die angegebene Unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich noch aktuell ist. Die Online-Werbung mit veraltetem UVP-Preis ist nämlich irreführend, so das Landgericht Wuppertal.

Prozente Würfel

 (Bildquelle discount boxes: Kolonko via Shutterstock)

Ein Online-Händler hatte eine Nähmaschine der Marke Pfaff mit einer UVP von (durchgestrichen) 439,00 € beworben. Tatsächlich war diese Maschine in der zu dem Zeitpunkt geltenden Preisliste der Firma Pfaff nicht mehr aufgeführt.

Diese Werbung ist unlauter, so das Gericht in seinem Urteil (Urteil vom 24.02.2014, Az.: 12 O 43/10). Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. BGH GRUR 2004, 437, m.N.).

Auch Werbung mit fiktivem UVP-Preis unzulässig

Hat die Unverbindliche Preisempfehlung noch nie (oder nie in der angegebenen Höhe) existiert, stellt dies natürlich erst Recht eine Irreführung dar. Erst im vergangenen Jahr standen einige Händler und die Wettbewerbszentrale deshalb vor dem Landgericht Köln. Wir haben hier darüber berichtet. Die Online-Händler hatten die Geschäftspraktik verfolgt, ihre Angebote im Internet mit fiktiven UVP zu bewerben, indem dem eigentlichen Preis deutlich zu hoch angesetzte Preisempfehlungen des Herstellers gegenübergestellt wurden, die es in Wirklichkeit gar nicht gab (Landgericht Köln, Urteil vom 14.02.2013, Az. 31 O 474/12). Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung unter anderem eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.

Online-Händler müssen nicht gemäß UVP des Herstellers verkaufen

Einige Hersteller sind mit einem Verkauf unter der Unverbindlichen Preisempfehlung gar nicht einverstanden. Sie fürchten ein Preisdumping und drohen nicht selten sogar mit ernsthaften Konsequenzen wie einem Belieferungsstopp, sollte sich der Händler nicht an die Unverbindliche Preisempfehlung halten. Online-Händler müssen nicht gemäß UVP des Herstellers verkaufen. Das entschied sogar der Bundesgerichtshof in Einklang mit der Aufassung des Bundeskartellamtes im vergangenen Jahr. Wir haben darüber berichtet. Im Gegenteil stellt es schon eine unzulässige Beeinflussung der Preisgestaltung dar, wenn ein Hersteller Kontakt zum Händler aufnimmt und das Unterschreiten der UVP thematisiert ohne einen Zusammenhang zwischen dem Unterschreiten der UVP und der Belieferung auf Nachfrage ausdrücklich zu verneinen.

Tipp: Eine Abmahnung dieser Art muss nicht sein. Checken Sie vorher, ob der UVP-Preis noch gilt. Ist er noch aktuell, sollte darauf geachtet werden, dass die Abkürzung „UVP“ als „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ möglichst ausgeschrieben wird. Das ist auch als Sternchenvariante möglich: UVP* (* unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers). Sind Sie sich nicht sicher, sollte auf die Angabe verzichtet werden.

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