Themenreihe Teil 8

Geoblocking-Verordnung: Folgen von Verstößen

Veröffentlicht: 03.12.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.12.2018
Bild vom Schild der Bundesnetzagentur

Eigentlich sollte der 7. Teil unserer Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung der Letzte sein; allerdings wurde ein Thema bis jetzt ausgespart, welches sich heute, zum Inkrafttreten der Verordnung natürlich jedem aufdrängt: Was droht eigentlich bei Verstößen?

Die Verordnung selbst benennt keine Maßnahmen: Sie legt keine Bußgelder, Strafen oder andere Folgen fest. Es obliegt hier klar den einzelnen Staaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Geoblocking-Verordnung durchzusetzen. In Deutschland wird für die Durchsetzung der Verordnung das Telekommunikationsgesetz (TKG) entsprechend um einen Bußgeldparagrafen ergänzt.

Bußgelder nach Telekommunikationsgesetz

Wie der Drucksache des Bundestages zu entnehmen ist, soll künftig die Bundesnetzagentur für die Einhaltung der Geoblocking-Verordnung zuständig sein. Diese soll auf der einen Seite Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung im Wege eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens verfolgen; auf der anderen Seite soll sie aber auch Anlaufstelle für Verbraucher sein, die aufgrund von Verstößen diskriminiert werden.

Außerdem wird im Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Bußgeld festgesetzt. Demnach sind Strafen von bis zu 300.000 Euro bei Verstößen möglich. „Der vorgesehene Bußgeldrahmen ermöglicht sowohl leichte Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote mit einer entsprechend niedrigen Bußgeldhöhe sowie auch schwere Verstöße interessengerecht abzubilden”, heißt es dazu in der Erläuterung. Weiterhin sieht das Gesetz lediglich ein Bußgeld bei schuldhaftem Handeln, sprich bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen vor.

Dabei nimmt die technische Gestaltung von Benutzeroberflächen einen besonderen Stand ein: Hier soll berücksichtigt werden, dass gerade kleinere und mittelständische Unternehmen bei ihrer Online-Präsenz auf die Dienste von externen IT-Dienstleistern zurückgreifen. Bei der Beurteilung, ob ein Händler einen Verstoß zu verschulden hat, wird die Frage nach seinen Fähigkeiten zugrunde gelegt: Der Händler muss die Möglichkeit haben, zu erkennen, ob sein Handeln oder Unterlassen seine Sorgfaltspflicht verletzt und somit zu einem Verstoß führt. Weiterhin muss bei der Bemessung der Höhe dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gestaltung von Online-Benutzeroberflächen komplexer ist, „als die Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Zahlungsmodalitäten, die keine Informatikkenntnisse voraussetzen.”

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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