Stiftung ear

ElektroG umfasst künftig auch „passive“ Endgeräte

Veröffentlicht: 11.01.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 11.01.2019
Konfektioniertes Kabel in Steckdose

Kurz nach den letzten Arbeiten am ElektroG kommt es in wenigen Monaten wieder zu Änderungen. Viele EU-Staaten handhaben es bereits so, wie es auch ab dem 1. Mai in Deutschland der Fall sein wird: Elektrogeräte, die Strom lediglich durchleiten, werden ab diesem Zeitpunkt ebenfalls von dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) umfasst sein. Die Stiftung ear hat bekannt gegeben, ihre Praxis in dieser Sache anzupassen.

Was die Änderungen für Online-Händler bedeuten

Passive Endgeräte sind zukünftig ebenso registrierungs- und meldepflichtig, wie es von anderen Geräten schon bekannt ist. Betroffen sind dabei ausschließlich Endgeräte, welche für einen Betrieb mit maximal 1000 Volt Wechselspannung oder 1500 Volt Gleichspannung vorgesehen sind. Für diese „passiven“ Geräte müssen Hersteller möglichst frühzeitig vor dem 01.05.2019 einen Registrierungsantrag stellen. Einzuordnen sind sie in den Kategorien 4 bis 6, also entweder als

  • Großgerät (eine der äußeren Abmessungen > 50 cm),
  • Kleingerät (keine der äußeren Abmessungen > 50 cm) oder
  • Kleingerät der Informations- und Telekommunikationstechnik ((keine der äußeren Abmessungen > 50 cm).

Als Hintergrund der Anpassungen gibt die Stiftung ear die europäische Harmonisierung an. „Unser Ziel ist es, die WEEE-Richtlinie im Einklang mit anderen EU-Staaten umzusetzen. Damit arbeiten wir auf eine europaweite Harmonisierung hin, die im Sinne der Hersteller ist“, lässt Stiftungsvorstand Alexander Goldberg wissen.

Müssen Kabel nun auch registriert werden?

Genau wie bei den übrigen Elektroprodukten muss allerdings auch bei den passiven zwischen Endgeräten und Bauteilen unterschieden werden. Endgeräte fallen in den Anwendungsbereich des ElektroG, Bauteile jedoch sind ausgenommen.

Während zu den Endgeräten etwa fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen oder Stromschienen gehören, werden Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe als Bauteile eingestuft – letztere Gegenstände unterfallen also auch nach der bevorstehenden Änderung nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG.

Verpflichtet zur Registrierung sind in erster Linie die Hersteller der Elektrogeräten, doch auch bestimmte Vertreiber müssen sich registrieren. Doch was gilt nun für Online-Händler? Unser FAQ zum neuen ElektroG (Stand Juli 2018) hilft auch bei diesen grundsätzlichen Fragen weiter.

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