Neues Wettbewerbsrecht in Kraft getreten

Veröffentlicht: 10.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.12.2015

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. In den letzten Jahren musste das Gesetz immer wieder an aktuelle Marktsituationen angepasst werden. Am 10. Dezember trat wieder eine neue Fassung in Kraft.

Wettbewerb

(Bildquelle Wettbewerb: Dima Sobko via Shutterstock)

Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechtes in Europa

Bereits am 5. November 2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (18/6571) angenommen. Die Änderungen waren notwendig, da der Europäischen Gerichtshof zur Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken drängte.

Gestern folgte der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Das Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit heute in Kraft.

Online-Handel nicht von unmittelbaren Änderungen betroffen

Die Neuerungen, die mit dem neuen UWG einhergehen, sind jedoch überwiegend redaktioneller und nicht inhaltlicher Natur. So betrifft die Gesetzesänderung strukturelle Änderungen sowie Änderungen am Wortlaut einzelner Vorschriften. Wir haben hier bereits ausfürhlich über die Neuerungen berichtet.

Unter anderem wird ein neuer Paragraf 3a („Rechtsbruch“) eingefügt. Das Verbot der "aggressiven Geschäftspraktiken" gilt zudem mit der Gesetzesneuerung nicht mehr nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher, sondern wird auf den B2B-Bereich ausgeweitet. Inhaltlich müssen Online-Händler voraussichtlich nicht mit unmittelbaren Änderungen rechnen.

Unseriöse Abmahnungen nicht Gegenstand der Gesetzesänderung

Im Vordergrund einer Abmahnung sollte eigentlich die Aufforderung zur Unterlassung der Rechtsverletzung stehen und nicht ein finanzieller Nutzen. Oft ist das Gegenteil in der Praxis der Fall. Maßnahmen zur Bekämpfung von Missständen im wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesen wurden mit der Gesetzesänderung jedoch nicht verfolgt. Die Änderungen erstrecken sich lediglich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dessen Anpassung an europäisches Recht.

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