Hinweispflichten ab 1. Februar: Auch stationäre Händler sind betroffen [Themenreihe Streitschlichtung]

Veröffentlicht: 24.01.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.01.2017

Spätestens jetzt wird es für viele Händler ernst. Sie beschäftigen sich mit der Änderung ihrer Rechtstexte in den Online-Shops und auf gewerblich genutzten Webseiten. Doch nicht nur an sie richten sich die ADR-Richtlinie und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welche in Kombination ab dem 1. Februar 2017 verbindlich gelten.

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© Ollyy / Shutterstock.com

Gestritten wird überall...

Streitigkeiten zwischen einem Käufer und einem Händler sind keine Besonderheit des Online-Handels. Stationäre Händler kennen Kundenbeschwerden und rechtliche Auseinandersetzungen mindestens genauso gut. Aus diesem Grund ist auch der stationäre Handel vom europäischen Gesetzgeber gehalten, sich mit dem Thema alternative Streitbeilegung auseinanderzusetzen.

Das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) richtet sich mit seinen Informationspflichten daher nicht nur an Online-Händler, sondern auch an Händler, die über andere Absatzkanäle handeln, unter anderem stationär.

Alternative Streitbeilegung auch für stationäre Händler nutzbar 

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher die neuen gesetzlichen Informationspflichten zu erteilen. Für die neuen Informationspflichten ist es daher nicht unbedingt notwendig, eine Webseite zu unterhalten. Bereits das Verwenden von AGB reicht aus, um Informationspflichten in Gang zu setzen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Unternehmer AGB in seinen Geschäftsräumen ausgehangen hat.

Mitglieder des Händlerbundes haben bereits eine Information über die Änderung und eine Anleitung zur Aktualisierung der Rechtstexte erhalten. Leser können sich jedoch auch kostenfrei im Hinweisblatt des Händlerbundes informieren, wo alle Pflichtinformationen näher erläutert werden.

ODR-Verordnung: Link zur OS-Plattform nur für Online-Händler 

Laut der sog. ODR-Verordnung besteht eine Verpflichtung für Online-Händler in der Europäischen Union, auf ihren Webseiten mit Kaufmöglichkeit einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Betroffen sind daher nur Betreiber von Webseiten, die darüber Kauf- oder Dienstleistungsverträge schließen. Stationäre Händler fallen nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Verordnung gerade nicht darunter.

 

Letzten Teil verpasst? Hier der Überblick über unsere Themenreihe:

Welche Vorteile bringt die ADR-Richtlinie für Online-Händler?

Welche Informationspflichten gelten für mich ab 1. Februar 2017

 

Händlerbund-Mitgliedern werden die neuen Informationspflichten selbstverständlich rechtzeitig Ende Januar zur Verfügung gestellt.

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